In der Entscheidung „Babycaust” sah es das Bundesverfassungsgerncht als Verfassungsversioß an, dass die Instanzgerichte die Formullerung „Kinder-Mord im Mufterschoß” als zulässiges Werlurteil angesehen haben. Die zutrefiende Deutung von Äußerungen sei bei der Prüfung von Beeinfrächtigungen der Meinungsfreiheit und des Persönlichkeitsrechts von weichenslellender Bedeutung. Die Regeln zur Behandlung mehrdeutiger Äußerungen seien unterschiedlich, je nachdem, ob Über eine strafrechtliche Sanktien für die erfolgte Äußerung zu entscheiden sei oder ob über einen Anspruch auf deren zukünftige Interlassung entschieden werde. Stehe ein zukunfisgerichieter Anspruch auf Unterlassung künfliger Persönlichkeilsbeeinträchligungen in Frage, werde die Meinungsfreiheit nicht verleizt, wenn von dem Betroffenen im Inleresse des Persönlichkeilsschuizes anderer verlangt wird, den Inhalt seiner mehrdeuüigen Aussage gegebenenfalls klarzusiellen. Geschehe dies nicht, seien die nicht fernliegenden Deutungsmöglichkeiten zu Grunde zu legen, und es sei zu prüfen, ob die Äußerung in einer oder mehrerer dieser Deulungsvarlanten zu einer rechiswidrigen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts führe. Diese Grundsälze seien nicht auf Talsachenaussagen begrenzt, sondern sbenso maßgeblich, wenn ein das Persönlichkeitsrecht beeinfrächligendes \Werturiell in Frage siehe. Es sei daher im Rahmen des Unterlassungshbegehrens auch die mögliche und durchaus naheliegende Auslegung zu Grunde legen, nämlich die, dass „Mord” im rechtstechnischen Sinne zu verstehen sei (BVerfG, Beschluss vom 24.05.2006 - 1 BvR 49/00). in der Entscheidung „Gen-Milch” hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass - auch wenn es um Unterlassungsansprüche geht - längst nicht jede „vieldeufige” Aussage zugleich „nehrdeutig” 1.2.d. „StolpeDokirin‘ ist. Es sei verfassungsrechilich nicht zu beansianden, dass die Instanzgerichle bei der Bezeichnung „Gen-Miich" die Vorausseizungen eines Unterlassungsanspruchs verneint häflten. Zwar sei die Formullerung für sich genommen nicht eindeufig, sonder lasse eine Vielzahl von Versiändnismöglichkeiten zu. Zu Recht habe der Bundesgerichtshof hieraus aber nicht die Konsequenz gezogen, der welleren rechtlichen Prüfung diejenige Deutungsvarlante zu Grunde zu legen, die die intensivsts Beeinträchtigung der Rechte des Klägers darstellen würde. Dieses Vorgehen sei nur bei solchen Äußerungen verfassungsrechtliich geboten, die von dem maßgeblichen Durchschnittspublikum überhaupt als eine geschiossenre, aus sich heraus aussagekräftige Tatsachenbehauptung wahrgenommen würden (und insoweit dann aber mehrdeulig seien). Anders liege as hingegen bei Äußerungen, die in einem Male vieldeulig erscheinen, dass sie gar nichl als eigenständige Behauptung eines besimmien Sachverhalts verstanden, sondern ohne Weiteres als in talsächlicher Hinsicht unvollständig und ergänzungsbedürfig erkannt würden, wie dies häufig bei Slogans und schlagwortartigen Äußerungen der Fall sei. In einem söichen Fallfehle es an einer konkreten Tatsachenbshauptung, die geeignet wäre, zu auf falsche Sachaussagen gestützten Fehlvorstellungen der Rezipienten beizutragen. Die Meinungsfreiheit, die auch das Recht aufmerksamkeilserregender Zuspilzungen und polemisierender Pointierungen umfasse, siehe hier einer Untersagung der Äußerung wegen ihrer Mehrdeutigkeit vielmehr entgegen (BVerfG, Beschluss vom 68.02.2010 - 1 BVR 1890/08, Rn. 23). bb} Im vorliegenden Fall weisen die angsgriffenen Äußerungen der Beklagten mehrere nicht fernliegende Deutungsvarlanten 1.S.d. „Stolpe-Dokirin" auf, (1 Als „Antisemft kann - wie bereits unter Ziffer D.11.2.b) aa) ausgeführt - nach einem weiten Begriffsversländnis jeder bezeichnel werden, der eine wis auch immer gearleie negative Wahrnehmung von Juden hat. Entscheidend an dieser Definition Ist, dass sie nicht erst von Antisemitismus spricht, wenn offener Hass durch Worte geäußert oder durch Taten demonstriert wird, sondern es Isl von einer Wahrnehmung die Rede. Die davon beiroffenen Äußerungsformen sind, wie die erläuternden Beispiele für Anlsemitismus zeigen, sehr unterschiedlich. Diesem Versiändnis entspricht auch die Definition der Beklagten, die unter Antisemitismus eine Form von Ideologischer Verschwörungstheorie versteht, wonach die Geschicke der Welt von einer kleinen Gruppe gelenkt werden. Dei einem - ebenso verlrelenen - engen Verständnis is! ‚Antiserniiismus” gleichbedeutend mit „Judenhass”. Danach kann als Äntisemit eine Person gesehen werden, weiche die personale Würde von Menschen Hdischer Abstammung durch nationalsozialistisch fundiertes Gedankengut grob verleizt und möglicherweise in diesem Sinne sogar handlungsbereit ist. Auch der Kläger versteht unter Antisemitismus, dass Menschen im Hinblick aufihren Glauben und Ihre semitische Herkunft aktiv diffamiert und verunglimpfi werden.

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