Indem der Kläger als Antisemit bezeichnet wird, wird er nicht nur in seiner öffentlichen Stellung als Sänger,
sondern darüber hinaus auch in seiner personalen Würde in hohem Maße beeinträchtigt, weil die Äußerung
von ihm ein äußerst negatives Persönlichkeits- und Charakterbild zeichnet. Die Ehrbeeinträchtigung Ist
somit nicht lediglich millelbar, sondern richtet sich auch gegen die Person und die persönliche Integntäl des
Klägers (vol. OLG Köln, Urteil vom 23.12.2005 - 15 U 908,
Rn. 32).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Außerungen im Rahmen der Sozielsphäre nur im
Falle schwerwiegender Auswirkungen aufdas Persönlichkeilsrecht mit negativen Sanklionen verknüpfi
werden, so eiwa dann, wenn eine Süigmalisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen
sind (BGH, Urteil vom 23.08.2009 - VI ZR 195/08, Rr. 31). Dies ist jedoch im vorliegenden Fall zu bejahen
(vgl. die obigen Ausführungen unter B.I
c) Für die Zulässigkeit der streligegenständlichen Äußerung spricht tendenziell auch die Art und Weise der
beanstandeten Äußerung. Sie erfolgte in ruhiger und sachlicher Form im Rahmen einer Diskussion im
Anschluss zu einem Vorirag der Beklagten zu dem Thema „Reichsbürger - Verschwörungsideologie mit
deutscher Spezifik aufgrund einer Nachlrage aus dem Publikum, wie die Beklagie den Kläger einstufe.
Auch wird die streiigegenständliche Äußerung nicht dadurch unzulässig, weil die Beklagte im Rahmen ihrer
Antwort aufdie Frage aus dem Publikum Ihre Meinung über die Angabe der strukturellen Nachweisbarkeit
hinaus nicht näher begründete. Denn die Äußerung von zulässiger Kriük hat nicht zur Voraussetzung, dass
zugleich die Hintergründe und Umstände aufgedeckt werden müssen, die zu der Meinungsbiidung geführt
haben. Zum Recht der freien Meinungsäußerung gehört auch, seine Meinung aussprechen zu können,
ohne diese erklären zu müssen.
d} Andererseits ist in Rahmen der Abwägung rmaßßgeblich zu berücksichtigen, dass - wie bereits unter Ziffer
B.:. ausgeführt - die Behauptung, der Kläger sei ein Äntisemit, was strukturell nachweisbar sei, vor dem
Hintergrund der deutschen Geschichte einen besonders weilreichenden und intensiven Eingrtf in das
allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellt und auch geeignet ist, rufschädigend zu wirken.
Dieser Eingrf ist seiner Art nach besonders schwerwiegend und wie kaum ein anderer Vorwurf! geeignet,
den mit dieser Geisteshaltung in Verbindung Gebrachten in den Augen der Öffentlichkeit herabzusetzen.
Dies giit insbesondere bei einem Sänger, der zum einen von der Interaktion mit dem Publikum abhängig ist
und zum anderen in besonderem Maß im Licht der Öffentlichkeit steht. Die damit verbundene
Sigmaltisierung wird dadurch potenziert, dass die Beklagte vorgibt, es sei strukturell nachweisbar, dass es
sich beim Kläger um einen Antsemiten handelt, Denn dabei wird - zumindest bei einen Teil der
angesprochenen \Verkehrskreise - der Eindruck erweckt, dass es sich bei der Einschätzung der Beklagten
nicht nur um eine persönliche Bewertung handel, sondern dass es sich dabei um eine objekiive Tatsache
handelt, die dem Beweis zugänglich ist,
In diesem Zusammenhang
ist bei der Gesamlabwägung der berührten Rechispositionen unter
Zugrundelegung der als „Stolpe-Doktrin” bekannt gewordenen Rechisprechung des
Sundssverlassungsgerichts im Rahmen des hier rechtshängigen Unlerlassungsbegehrens diejenige
Deutungsvarlante zu Grunde zu legen, die das Persönlichkeitsrecht des Klägers am schwersten
beeinträchtigt.
aa} indem der Entscheidung „IM-Sekretär Stolpe” zugrundsiiegenden Sachverhalt begehrie der Kläger
Unterlassung der Äußerung, er sei
IM-Sekretär gewesen. Das Bundesverfassungsgericht erkannte in dem
Urteil, in dem der Unterlassungsantrag zurückgewiesen wurde, eine nicht durch die Meinungsfreiheit
gerechtfertigte Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Denn die angegriffene Äußerung sei mehrdeufig.
Liege aber eine mehrdeutige Äußerung vor, so sei zumindest im Falle von Unterlassungsansprüchen bei
der die Rechtswidrigkeit beuriellenden Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit
giejenige Deutungsvarlanle zu Grunde zu legen, die das Persönlichkeilsrecht am schwersten
beseinträchtige. Denn es sei den Beklagten zuzumuten, die in der streitgegenstänglichen Äußerung liegende
Persönlichkeitsverletzung des Klägers mit \Wrkung für die Zukunft durch eine Klarstellung zukünftiger
Formulierungen auszuräumen, wenn sie ihre Äußerung nicht so gedeutet wissen wollen. Das hätten sie
nicht getan. Fehlles an einer Bereitschaft, der Aussage eindeutig einen anderen Inhalt zu geben, besieht
kein verfassungsrechtich tragfähiger Grund, von einer Veruriellung zum Unlerlassen nur deshalb
abzusehen,
weil die Äußerung
mehrere
Deutungsvarlanten zulässt, darunter auch solche, die zu keiner
oder hur einer geringeren Persönlichkeitsverleizung führen (BVerlG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR
1898/95).