(4) Noch enger ist die Definttion von Äntisernitsmus, wenn verlangt wird, dass sich eine antsemilische
Einstellung in Form von konkreten Handlungen Außern muss.
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Bei diesem engeren Verständnis von Antisemitismus wären Anlisermiten „Personen,
die Juden das
Existenzrecht absprechen und in dieser Gesinnung hanglungsbereit sind” (vgl. Kleine Anfrage vom
11.04.2019,
Bundesiagsdrucksache
19/8308,
5. 8).
65
In diesem Sinne können Äußerungen aufgefasst werden, die nach dem Anschlag auf eine Synagoge in
Hallein den Medien zu lssen waren.
65
So führte Bayerns Ministerpräsident Markus Söder aus!
„Ber Staat muss sich wehrhaft zeigen.“ Der Anlisemnilismus sei in den leizien Jahren neu enffiammt,
die
Bluttat von Halle ein historischer Einschnitt. „Es braucht schärfere, wuchligere Gesetze gegenüber dem
Antisemitismus.” (hips//fwww.br.de/nachrichten/bayern/soeder-fordert-haertere-strafen-Tuer-antisermitischedelikte ReaocMFR)
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in einem Zeitungsartikel der Zeit’ heißt es:
„Angriffe, Beleidigungen, Anfeindungen, Einschüchterung, Gewalt und Sachbeschädigung von jüdischen
Einrichtungen: Für Jüuginnen und Juden in Deutschland gehört Antisemitismus zum Alltag.”
(Hins/Avww.zeit.de/igesellschaflY2019-10/antisemitismus-anschlag-halle-rechtsextremismus-rechle-gewaltkriminalitaet)
(5) Auch zwischen den Parteien divergier - wie die intformatorische Anhörung durch das Landgericht zeigt das Verständnis von Anlisemilismus entsprechend der vorangegangenen unterschledlichen Definitionen
stark. Die Beklagte versteht unter Antisemitismus eine Form von Ideologischer Verschwörungstheorie,
wonach die Geschicke der Weit von einer kleinen Gruppe gelenkt werden. Und der Kläger versieht
darunter, dass Menschen
im Hinblick auf ihren Glauben
und Ihre semtüsche
Herkunft aktiv d’famlert und
verunglimpfi werden.
(8) Vor diesem Hintergrund Ist, um den Schluss ziehen zu können, ob eine Person unler den Begriff des
Antisemitismus subsumiert werden kann oder nicht, eine Auseinanderseizung mit den unterschiedlich
üifferenzieri ausgestalteien Defintionen nölig. Dies seizt immer ein
Dafürhalten” voraus, das gerade nicht
dem oblekiiven Beweis zugänglich ist.
Insbesondere die Frage, wann eine Person mit dem Schlagwort „Antisernit” beiiteli werden kann, unterliegt
einer Bewertung. Diese Bewertung ist - anders als eine Äußerung zur Parteizugehörigkeit o.ä. - nicht der
Beweissrhebung zugänglich, sondern auch vom eigenen politischen Standpunkt abhängig und damit durch
die Elemente der Stellungnahme und des Meinens geprägt. Die Bezeichnung des Klägers als ‚Antisemiten”
enthält daher wegen der Weile ihres Bedeutungsgehalts und des Fehlens einer näheren Eingrenzung aus
Sicht des Durchschnittshörsrs keine dem Beweis zugängliche Aussage. Vielmehr stellt sie eine plakalive
Qualflizierung bzw. Charakterisierung der poltischen Gesinnung’Haltung des Klägers und mithin eine
Meinungsäußerung und keine Tatsachenbshauptung dar.
bb} Bei der Einordnung der beanstandeten Äußerung „Er ist Antisemit" sind auch die Form der Aussage und
der äußere Rahmen zu berücksichtigen.
Der Kontext der Äußerung der Beklagten spricht dafür, dass ihre streitgegenständliche Aussage eine
Meinungsäußerung ist. Denn die Beklagte wurde im Rahmen einer Diskussion von einem Miiglied des
Publikums gefragt, wie sie den Kläger „einslufe", Schon diese Frage zielte darauf ab, dass der Fragende
eine Bewertung der Beklaglen erwartete, also eine Meinung von Ihr hören wolle. Die Beklagte hat die Frage
ausweisich Ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung auch als Frage nach Ihrer Dewertung
verstanden und eine zusammenfassende Einschätzung abgegeben, die sie nicht weiter begründete. Die
Beklagte ist in Ihrem Statement während der Podiumsdiskussion auch nicht näher darauf eingegangen, was
unter einem „Antisermiien” zu verstehen sel