OLG Nürnberg, Endurteil v. 22.10.2019 - 3 U 1523/18 Titel: Persönlichkeitsrechtsschutz bei Bezeichnung einer Person als Antisemit Normenketten: BGB analog 8 823 Abs. 1, 8 1004 Abs. 1S. 2 GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 EMRK Art. 8 Abs. 1, Art. 10 Leitsätze: Zur Abwägung zwischen dem Recht auf Schutz der Persönlichkeit und Ehre und dem Recht auf freie Meinungsäußerung bei der Äußerung „Er ist Antisemit [...]. Aber das ist strukturell nachweisbar.“ (Rn. 67 — 82) 1. Bei der beanstandeten Äußerung „Er ist Antisemit“ handelt es sich um eine Meinungsäußerung. Zwar enthält sie einen Tatsachenkern. Insgesamt bedarf es jedoch einer Wertung, ob eine Person ein Antisemit ist. Eine solche Wertung ist einem Beweis nicht zugänglich. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Bezeichnung als Antisemit ist jedenfalls dann keine Formalbeleidigung oder Schmähkritik, wenn die Äußerung vor dem Hintergrund eines gehaltenen Vortrags aufgrund einer Anfrage aus dem Publikum getätigt wird und in sachlicher Form vor dem Hintergrund des von der Äußernden vertretenen Begriffes des Antisemitismus ein Beitrag in der Auseinandersetzung mit den modernen Erscheinungsformen des Antisemitismus geleistet wird. (Rn. 67) (redaktioneller Leitsatz) 3. Im Rahmen der Abwägung ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Behauptung, der Betroffene sei ein Antisemit, was strukturell nachweisbar sei, vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte einen besonders weitreichenden und intensiven Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt und auch geeignet ist, rufschädigend zu wirken. Dieser Eingriff ist seiner Art nach besonders schwerwiegend und wie kaum ein anderer Vorwurf geeignet, den mit dieser Geisteshaltung in Verbindung Gebrachten in den Augen der Öffentlichkeit herabzusetzen. (Rn. 67) (redaktioneller Leitsatz) 4. Im Rahmen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs ist der rechtlichen Bewertung diejenige Deutung zugrunde zu legen, die für den Betroffenen am meisten belastend ist (Rn. 67) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Unterlassung, Abwägung, Persönlichkeitsrecht, Antisemit, Meinungsäußerung, Tatsachenkern, Schmähhkritik, Rufschädigung Vorinstanz: LG Regensburg, Endurteil vom 17.07.2018 - 62 O 1925/17 Rechtsmittelinstanz: BVerfG Karlsruhe, Beschluss vom 11.11.2021 - 1 BvR 11/20 Fundstellen: MDR 2020, ZUM-RD 166 2020, 274 LSK 2019, 27333 BeckRS 2019, 27333 Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 17.07.2018, Az. 62 O 1925/17, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Regensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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