47
Umgekehrt kann ein bestimmtes Verhalten, wie etwa das Posten von Bildern bzw. Inhalten mit nationalsozialistischem,
rassistischem oder antisemitischem Gedankengut, auch bei fehlender Strafbarkeit berechtigte Zweifel an der
charakterlichen Eignung begründen. Auch dies setzt eine umfassende Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls
voraus. Eine entsprechende, den Umständen des Einzelfalls hinreichend Rechnung tragende Würdigung dürfte der
Antragsgegner vorliegend nicht vorgenommen haben. So hat der Antragsgegner weder den mehrdeutigen
Aussagegehalt der beiden Facebook-Posts hinreichend gewürdigt, noch die Tatsache, dass der Antragsteller die beiden
Posts im Alter von 13 bzw. 14 Jahren geteilt hat und seither mehr als sechs Jahre vergangen sind, ohne dass der
Antragsteller in vergleichbarer Weise in Erscheinung getreten wäre.
48
Zwar genügen nach der oben genannten Rechtsprechung des Verwaltungsge-richtshofs Baden-Württemberg bereits
berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche oder fachliche Eignung für ein Amt in der
angestreb-ten Laufbahn besitzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2020 - 4 S 3078/19 - mit Verweis
auf Bayerischen VGH, Beschluss vom 30.08.2019 - 3 ZB 18.508 -, juris Rn. 7 ff. und OVG Bremen, Beschluss vom
13.07.2018 - 2 B 174/18 -, juris Rn. 8 f., jeweils m.w.N. und unter Verweis u.a. auf BVerwG, Urteil vom 09.06.1981 BVerwG 2 C 48.78 -, juris). Dass die Feststellung innerer Tatsachen regelmäßig mit besonderen Schwierigkeiten
verbunden ist, bedeutet jedoch nicht, dass Zweifel an der charakterlichen Eignung allein aufgrund der Würdigung des
Verhaltens eines Beamten durch Dritte angenommen werden könnten.
49
Der Rückschluss von den internetbasierten Bekundungen des Antragstellers auf seine innere Einstellung setzt vielmehr
eine Gesamtwürdigung seines Verhaltens unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls voraus. Die Entlassung
des Antragstellers kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Inhalt der Veröffentli-chungen Ausdruck einer der
verfassungsmäßigen Grundordnung entgegenstehen-den inneren Einstellung ist oder das konkrete Handeln jedenfalls
den zurechenba-ren Rechtsschein einer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerich-teten Haltung
hervorruft (vgl. zur disziplinarrechtlichen Relevanz insoweit auch BVerwG, Beschluss vom 17.05.2001 - 1 DB 15.01 -,
juris Rn. 36 m.w.N.). Vorlie-gend hat der Antragsgegner jedoch allein die Sicht eines objektiven Beobachters für
ausschlaggebend erachtet (siehe Seite 24 des Widerspruchsbescheids) und dabei im Hinblick auf die - hier primär
relevante - innere Einstellung des Antragstel-lers beurteilungsrelevante Aspekte fehlerhaft nicht hinreichend
berücksichtigt (vgl. zu diesem Erfordernis VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2020 - 4 S 1473/20 -, juris
Rn. 17).
50
Der Antragsteller hat dargelegt, dass er in dem Bild eine das nationalsozialistische Gedankengut abwertende Karikatur
gesehen habe und deshalb auch kein schlech-tes Gewissen gehabt habe, als es in Facebook gestanden sei. Dieses
Vorbringen bedarf näherer Würdigung, die vom Antragsgegner versäumt wurde.
51
Der Aussagegehalt des Bildes ist für den Betrachter nicht eindeutig. Bei rein objek-tiver Betrachtung stehen zwei Bilder ein Bild von Adolf Hitler mit erhobenem Arm, sowie eine Gruppe Jugendlicher in der "Dab"-Pose - mit entsprechenden
Jahres-zahlen ohne eine bestimmte
Interpretationsmöglichkeiten zu.
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Wertung
nebeneinander.
Diese
Anordnung
lässt
ver-schiedene
Zunächst ist dabei die Bedeutung der "Dab"-Pose in der Jugendkultur zu beachten. So steht die Pose wohl unter
anderem als Ausdruck für eine selbstsichere Person und hat ihren Ursprung in der Hip-Hop- oder Rap-Szene (vgl.
https://de.wikipedia.org/wiki/Dab_(Tanzfigur)), weshalb die Verbindung der beiden Bilder so verstanden werden könnte,
dass die Jugendlichen im Jahr 2016 selbstsi-cher sind und somit nicht (mehr) unreflektiert einer Person oder Ideologie
folgen.
53
Doch auch eine entgegengesetzte Interpretation ist möglich, sofern man den Ver-gleich der beiden Gesten als
überspitzte Kritik an bzw. als sich lustig machen über die "Dab"-Pose auffasst in dem Sinne, dass Jugendliche heute der
Masse folgend einen Trend mitmachen, so wie damals die Menschen Adolf Hitler gefolgt sind.
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Zwar wurde und wird die "Dab"-Pose wohl teilweise auch von politisch Rechten als Erkennungszeichen verwendet. Bei
diesem Phänomen handelt es sich allerdings wohl um den Versuch, eine "unschuldige" Pose aus der Jugend- bzw.
Popkultur zu "kapern" und gerade für das Herantreten an Jugendliche zu missbrauchen (siehe den erläuternden BlogPost "Dabbing For Hitler: How The Alt-Right Turned An Inno-cent Meme Into "Sieg Heil” vom 18.02.2017,
https://medium.com/@Freequincy/dabbing-for-hitler-how-the-alt-right-way-turned-an-innocent-meme-into-sieg-heilb2756c015383). Von einem 14-jährigen Jugendli-chen, der sich nicht regelmäßig in einschlägigen Kreisen bewegt wofür es im Fall des Antragstellers derzeit keinerlei Anhaltspunkte gibt -, kann aber nicht ohne Wei-teres erwartet
werden, dass dieser Umstand durchschaut wird. Das Vorgehen der Urheber entsprechender Grafiken zielt vielmehr
gerade darauf ab, Reichweite durch unreflektiertes Verbreiten durch Dritte zu erlangen.
Die Annahme des Antragsgegners, bei dem Bild handele es sich um einen "deutlich verfassungsfeindlichen Post",