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Der sich aus dieser Vorschrift ergebende Begründungszwang dient dem Zweck, die Behörde zu veranlassen, sich des
Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst zu werden und die Frage, ob das öffentliche Interesse die
sofortige Voll-ziehung erfordert, sorgfältig zu prüfen. Außerdem soll die Begründung dem Be-troffenen die Beurteilung
der Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ermöglichen und dem Gericht die
Erwägungen der Verwaltungs-behörde, die zu der Anordnung der sofortigen Vollziehung geführt haben, nachvollziehbar machen. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu ho-hen Anforderungen zu stellen. Es
genügt, wenn die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu
bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.02.2008 - 4 S
2901/07 -, m.w.N; BVerwG, Beschluss vom 18.09.2001 - 1 DB 26.01 -, jeweils juris). Das ist hier der Fall. In der
angegriffenen Verfügung wird nicht bloß formelhaft der Gesetzestext wiedergegeben; auch werden nicht lediglich
Allgemeinplätze angeführt, vielmehr wird näher begründet, weshalb bei einer Ab-wägung der persönlichen Belange mit
den dienstlichen und öffentlichen Belangen ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Es wird
ausgeführt, es sei dem Dienstherrn nicht zumutbar, einen für den Polizeiberuf charakterlich un-geeigneten Beamten
über den in § 31 Abs. 4 LBG genannten Zeitraum hinaus zu beschäftigen. Die sofortige Entlassung des Antragstellers
ermögliche eine zeitnahe berufliche Neuorientierung. Aufgrund der Erheblichkeit des Vorwurfs und der Tatsa-che, dass
er diese nicht erkennen wolle, müsse, auch wenn aktuell ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen
worden sei, von einer gewissen Wie-derholungsgefahr bzw. Uneinsichtigkeit ausgegangen werden. Der Sachverhalt
werde vom Antragsteller bagatellisiert, das Bild ohne wirkliche Anhaltspunkte als Karikatur dargestellt. Somit fehle ihm
die erforderliche Sensibilität, sein Fehlverhalten zu hinterfragen und die Konsequenzen abzuschätzen. Im Hinblick auf
die mög-liche verfassungsfeindliche Beeinflussung der Kolleginnen und Kollegen sei es dem Dienstherrn nicht
zuzumuten, dass der Antragsteller weiterhin als Repräsentant der Polizei auftrete. Es bestehe ein vorrangiges
öffentliches Interesse daran, die zahlenmäßig begrenzten Ausbildungsplätze baldmöglichst mit einem geeigneten
Bewerber wieder zu besetzen. Im Rahmen der aktuellen Einstellungszahlen für das Frühjahr 2020 und den Herbst 2020
aber auch angesichts der Corona-Zeit, bei der die Einzelzimmerbelegung umso notwendiger werde, werde sein
Ausbildungsplatz sofort benötigt. Die Polizei Baden-Württemberg befinde sich auch 2021 noch auf dem Höhepunkt der
Einstellungsoffensive. Hinter diesem Gesichtspunkt müsse sein Privatinteresse, bis zur Bestandskraft dieser
Entscheidung im Polizeivollzugsdienst verbleiben zu können, zurücktreten.
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Diese auf den vorliegenden Sachverhalt bezogenen Ausführungen zeigen hinreichend deutlich, dass sich der
Antragsgegner des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs bewusst ist. Damit ist den formellen Anforderungen, die §
80 Abs. 3 Satz 1 VwGO stellt, Genüge getan. Ob die Argumente inhaltlich tragfähig sind, ist eine Frage des materiellen
Rechts.
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b) Die Entlassungsverfügung ist voraussichtlich formell rechtmäßig.
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Der Antragsteller ist vor Ergehen der Entlassungsverfügung mit Schreiben der Hochschule vom 05.11.2020 angehört
worden (§ 28 Abs. 1 LVwVfG).
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Auf Antrag des Antragstellers wurde am 14.01.2021 auch der örtliche Personalrat beteiligt (§ 75 Abs. 3 Nr. 10 LPVG).
Da sich dieser nicht formgerecht schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Gründe der Nichtzustimmung innerhalb
der Dreiwochenfrist des § 76 Abs. 6 Satz 1 LPVG geäußert hat, sondern erst am 05.02.2021, also einen Tag verspätet,
ist die Fiktionswirkung des § 76 Abs. 9 Satz 1 LPVG ein-getreten und die Maßnahme gilt personalvertretungsrechtlich
als gebilligt.
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Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung (vgl. hierzu auch § 31 LBG) wurden im Übrigen weder
geltend gemacht noch sind solche für die Kammer zu erkennen.
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c) Allerdings ist die Entlassung nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sachund Rechtslage voraussichtlich materiell rechtswidrig.
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Rechtsgrundlage der Entlassungsverfügung ist § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG. Da-nach können Beamte auf Widerruf
jederzeit entlassen werden. Dem Antragsgegner steht insoweit Ermessen zu und zur Rechtfertigung der Entlassung
genügt grundsätzlich jeder sachliche, d.h. nicht willkürliche Grund. Ausreichend hierfür sind be-reits berechtigte Zweifel
der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche oder fachliche Eignung für ein Amt in der angestrebten
Laufbahn besitzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2020 - 4 S 1473/20 -; Bayerischer VGH,
Beschluss vom 30.08.2019 - 3 ZB 18.508 -, jeweils juris und m.w.N.).
Die Beurteilung der charakterlichen Eignung ist ein Akt wertender Erkenntnis. Der dem Dienstherrn bei der Ausfüllung