62 Bei lebensnaher Betrachtungsweise ist es aufgrund der Fülle an Aktivitäten von Ju-gendlichen in sozialen Netzwerken auch nicht fernliegend, dass ein aus subjektiver Sicht belangloser Post dem Absendenden mehr als drei Jahre später, bei der Ein-stellung in das Beamtenverhältnis, nicht mehr präsent im Bewusstsein ist. Das ent-sprechende Vorbringen des Antragstellers erscheint der Kammer durchaus nach-vollziehbar. Dabei ist zu bemerken, dass der Antragsgegner 1137 Seiten Posts des Antragstellers ausgewertet hat, es sich bei den hier streitgegenständlichen Bildern somit um zwei Bilder unter sehr vielen Bildern gehandelt hat. Überdies hatte der Antragsteller diesen Facebook-Account zuletzt am 20.03.2019 genutzt. Hinzu kommt, dass sich Jugendliche im Alter von 13 und14 Jahren charakterlich noch stark entwickeln. Insoweit kann aus einem Unterlassen der Durchsicht alter Ac-counts in sozialen Medien vor einer Einstellung in den Polizeidienst - auch wenn dies auch aus Sicht der Kammer wünschenswert gewesen wäre - nicht darauf geschlossen werden, dass ein früher einmal von einem Jugendlichen unreflektiert als "lustig" empfundener Post Jahre später von diesem noch immer auf dieselbe Weise abgesetzt werden würde. 63 III. Aufgrund des Erfolgs des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers ist der Antragsteller mit Wirkung für die Zu-kunft weiterzubeschäftigen und ihm sind die Bezüge vorläufig wieder auszuzahlen. Eine weitergehende Entscheidung im Hinblick auf die Vollzugsfolgenbeseitigung (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO) war insoweit nicht beantragt. 64 Über das ebenfalls gegen den Antragsteller ausgesprochene - hier nicht streitgegenständliche - Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG) wurde, soweit ersichtlich, noch nicht im Rahmen des Widerspruchsverfahrens entschieden. Angesichts des hier Ausgeführten dürfte aber auch an dieser Verfügung nicht fest-zuhalten sein. 65 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 66 V. Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG auf 3.878,67 EUR festgesetzt (3-facher Betrag der monatlichen Anwärterbezüge von 1.292,89 EUR).

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