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Mit Widerspruchsbescheid der Hochschule vom 23.07.2021 wurde die Rücknahmeverfügung aufgehoben (Ziff. 1) und
der Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung zurückgewiesen (Ziff. 2).
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Der Antragsteller hat gegen seine Entlassung am 23.08.2021 Klage beim Verwal-tungsgericht Freiburg erhoben - 3 K
2538/21 - und den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.
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II.
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1. Der Antrag des Antragstellers ist sachdienlich dahingehend auszulegen (§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO), dass die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage - 3 K 2538/21 - gegen die für sofort vollziehbar erklärte
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zum 31.03.2021 begehrt wird. Zwar hat der anwaltlich vertretene
Antragsteller wörtlich beantragt, "im Eilverfahren anzuordnen, dass der Kläger sofort von der Hochschule für Polizei
Baden-Württemberg wiedereingestellt wird". Dieser Antrag mag auf den ersten Blick für einen hier nicht statt-haften
Antrag nach § 123 VwGO sprechen. Allerdings ergibt sich aus dem Gesamt-vortrag des Antragstellers und
insbesondere seiner Antragsbegründung vom 25.10.2021, in welchem auch auf § 80 Abs. 5 VwGO Bezug genommen
wird, dass es dem Antragsteller maßgeblich darum geht, die Folgen der Entlassungsverfügung zu suspendieren. Dieses
Ziel kann er nur mit einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage erreichen. Der so
verstandene Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
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Entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners fehlt dem so ausgelegten An-trag nicht das erforderliche
Rechtsschutzinteresse. Dem steht insbesondere nicht die Tatsache entgegen, dass der Antrag auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Klage erst eingegangen ist, als der verfügte Entlassungszeitpunkt be-reits verstrichen
war. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die sofort vollziehbare Entlas-sung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf kann
auch nach dem Zeitpunkt der (gegebenenfalls fristlos verfügten) Entlassung beantragt und gewährt werden (siehe
bereits VG Freiburg, Beschluss vom 19.10.2020 - 3 K 2398/20 -, juris Rn. 36 m.w.N.).
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Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis erfolgt durch Erlass eines rechtsgestal-tenden Verwaltungsakts, gegen den
Widerspruch und Anfechtungsklage statthaft sind. Die aufschiebende Wirkung eines solchen Rechtsbehelfs nach § 80
Abs. 1 VwGO ändert nichts an der Wirksamkeit der Entlassung, hindert aber den Dienst-herrn daran, belastende Folgen
aus der Entlassung zu ziehen. Der Suspensiveffekt besteht nicht (mehr), wenn über den Rechtsbehelf unanfechtbar
entschieden oder - wie hier - die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist. Für die Dauer der auf-schiebenden
Wirkung muss der Dienstherr den entlassenen Beamten als Beamten behandeln, ihm die Dienstausübung gestatten
und die Bezüge fortbezahlen. Wird der Rechtsbehelf rechtskräftig abgewiesen, so tritt die rechtsgestaltende Wirkung
der Entlassung zum ursprünglich bestimmten Zeitpunkt rückwirkend ein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
02.05.1994 - 4 S 1333/92 -, juris Rn. 38 f.; Be-schluss vom 12.07.1996 -4 S 1860/96 -, juris Rn. 15; v. Roetteken, in v.
Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, Stand Juni 2020, XXIII. Rechtsschutz Rn. 866 m.w.N.). Die aufschiebende
Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bedeutet insoweit lediglich, dass die Rechtsfolgen der Entlassung
einstweilen als nicht eingetreten behandelt werden. Eine entsprechende Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
kann auch vorliegend noch erfolgen. Der Antrag geht da-her nicht ins Leere. Eine (teilweise) Rückgängigmachung der
Vollzugsfolgen ist möglich, denn der Antragsteller kann mit Wirkung für die Zukunft weiterbeschäftigt und ihm können
die Bezüge vorläufig wieder und gegebenenfalls auch rückwirkend ausbezahlt werden. Dem steht nicht entgegen, dass
der Antragsteller den An-schluss zu seinen ehemaligen Mitschülern möglicherweise nicht mehr vollständig wird
herstellen können. Dabei geht es nicht um eine erneute Ernennung, sondern um die Beseitigung der Vollziehung der
nicht bestandskräftig verfügten Entlassung. Demgemäß ist der Antrag des Antragstellers auf "Wiedereinstellung"
sachdienlich als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auf Vollzugsfolgenbeseitigung inner-halb des mangels
Bestandskraft der Entlassungsverfügung und mangels Ablaufs der Ausbildungszeit noch nicht endgültig beendeten
Beamtenverhältnisses auszu-legen (VG Freiburg, Beschluss vom 19.10.2020 - 3 K 2398/20 -, juris Rn. 37).
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2. Der Antrag ist auch begründet. Das Interesse des Antragstellers, vom sofortigen Vollzug der Entlassungsverfügung
einstweilen verschont zu bleiben überwiegt nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung
der Sach- und Rechtslage das öffentliche Vollziehungsinteresse.
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a) Die schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Voll-ziehung der Entlassungsverfügung
genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Der sich aus dieser Vorschrift ergebende Begründungszwang dient dem Zweck, die Behörde zu veranlassen, sich des