Erklärungen, die sie erweitern oder begrenzen, unabhängig von der Würdigung des Tatrichters
zu ermiceln (BGH RzW 1971, 559).
Der Inhalt der Erklärung vom 31. März 1961 ist nicht aus verborgen gebliebenen Vorstellungen
des Erklärenden zu entnehmen. Es kommt auf den objekiven Erklärungswert an (BGH Urteil
vom 9. Dezember 1971 - IX ZR 2/71; soweit in RzW 1972, 185 nicht abgedruckt). Wie die
Behörde als Empfängerin den SchriNsatz unter den gegebenen Umständen verstehen durNe,
ist entscheidend. Schon der Wortlaut, aber auch die Umstände ließen nur die Annahme zu,
daß das allein noch anhängige Verfahren wegen Schadens an Körper oder Gesundheit beendet
werden sollte. Die Behörde mußte das am 31. Mai 1961 eingegangene Schreiben als Antwort
auf ihre Ankündigung vom 8. Februar 1961 verstehen, nach fruchtlosem Ablauf von drei
Monaten nach Aktenlage, die jede Substaniierung vermissen ließ, zu entscheiden. Die
Antwort des Bevollmächigten machte der Behörde deutlich, daß er dem bevorstehenden
Abschluß des Verfahrens durch einen ablehnenden auf das Fehlen jeder Mitwirkung und
Substaniierung gestützten Bescheid zuvorkomme. Die entsprechende innere Vorstellung des
Bevollmächigten stellt der Tatrichter fest: Dem Bevollmächigten sei daran gelegen gewesen,
den angekündigten ablehnenden Bescheid zu verhindern. Danach simmten objekiver
Aussagewert der Erklärung und die Willensrichtung des Erklärenden überein. Die Miceilung,
"daß der Schaden an Körper oder Gesundheit nicht weiter verfolgt wird", ließ ihr rechtlich
erhebliches Ziel eindeuig erkennen. Die Behörde konnte sie nur dahin auffassen, daß der
Kläger eine Sachentscheidung über den angemeldeten Anspruch nicht mehr verlange.
Irgendein Vorbehalt war dem Schreiben nicht zu entnehmen; insbesondere konnte es die
Behörde nicht dahin verstehen, daß dem Kläger das Recht bleiben solle, später wieder wegen
des Anspruchs aus §§ 28 ff BEG anzurufen. Die am 31. Mai 1961 eingegangene Erklärung hat
das Verfahren beendet. Diese Wirkung kann durch ausdrückliche Rücknahme des
angemeldeten Anspruchs oder eine andere unmißverständliche, auf dieses Ziel gerichtete
Erklärung herbeigeführt werden. Entscheidend ist, ob der Antragsteller die Behörde von der
Pflicht entbunden hat, den Anspruch zu prüfen und über ihn sachlich zu befinden. Das ist hier
der Fall. Der Antrag vom 6. Juli 1964 eröffnete dem Kläger kein neues Recht auf eine
Sachentscheidung. Diese wiederholte Anmeldung wäre nach dem bis 17. September 1965
geltenden Recht nur dann zulässig gewesen, wenn auf Grund eines Entschädigungsantrags
nach § 189 BEG zu jenem Zeitpunkt noch ein Verfahren anhängig gewesen wäre (BGH RzW
1964, 272 Nr. 34; 327 Nr. 42; 1965, 277 Nr. 27; 323 Nr. 30). Das traf hier jedoch nicht zu. Die
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