BGH,
Urteil
vom
14.12.1972
–
IX
ZR
123/70LG
München
I04.12.1964;
OLG
München16.01.1968; OLG München15.01.1968 BGH, Urteil vom 14.12.1972 – IX ZR 123/70LG
München I04.12.1964; OLG München16.01.1968; OLG München15.01.1968
Titel: BGH: Urteil vom 14.12.1972 - IX ZR 123/70
RechtskraN: rechtskräNig Verkündet am 14. Dezember 1972 Pohl, Amtsinspektor als
Urkundsbeamter der GeschäNsstelle Text1 BUNDESGERICHTSHOF URTEIL Der IX. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1972 durch die
Richter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Henkel und Fuchs für Recht erkannt: Auf die
Revision des Beklagten wird das stac der Verkündung am 15./16. Januar 1968 zugestellte
Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben. Die Berufung des
Klägers gegen das Urteil der 2. Entschädigungskammer des Landgerichts München I vom 4.
Dezember 1964 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die
außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Von
Rechts wegen Der 1909 geborene jüdische Kläger, der 1949 von Bayern nach den USA
ausgewandert war, hace HaNentschädigung für die Zeit seiner Verfolgung in Polen gefordert.
Dieser Anspruch wurde durch Vergleich vom 2. September 1958 erledigt. Der allein
bevollmächigte Rechtsanwalt Dr. C. meldete für den Kläger am 29. März 1958 einen Anspruch
wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an, ohne ihn zu begründen. Am 8. Februar 1961
forderte die Behörde auf, binnen drei Monaten die notwendigen Angaben zu machen,
widrigenfalls nach Aktenlage entschieden werde. Darauf zeigte der Bevollmächigte am 31.
Mai 1961 an, "daß der Schaden an Körper und Gesundheit nicht weiter verfolgt wird". Am 6.
Juni 1964 machte der Kläger den Gesundheitsschadensanspruch erneut geltend. Er leide seit
1949 an Schmerzen im Kopf, Arm und Rücken, er schlafe schlecht, seine Hörfähigkeit habe
gelicen; sein Zustand sei auf die Verfolgung in Polen zurückzuführen.
Die Behörde lehnte am 17. September 1964 die Ansprüche ab, weil die Rücknahmeerklärung
vom 31. Mai 1961 das Verfahren beendet habe und die Voraussetzungen des § 189 Abs. 3 BEG
nicht gegeben seien. Die Klage auf Kapitalentschädigung und Rente wies das Landgericht am
4. Dezember 1964 ab. Während des Berufungsverfahrens meldete der Kläger am 24.
November 1965 den Gesundheitsschadensanspruch gemäß § 189 a BEG nochmals an und
erklärte vorsorglich gemäß Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG die Anfechtung. Auch diesen Antrag
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