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Erwägungen dergestalt, das OLG habe die Voraussetzungen einer Befangenheitsablehnung im eigentlichen Sinne nicht geprüft, sind für einen durchschnittlich "vernünftigen"
Nebenkläger schlicht nicht naheliegend und somit auch nicht im Rahmen der zumutbaren Prüfung liegend.
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Schließlich ergibt sich keine andere Bewertung, wenn man berücksichtigt, dass - so versteht die Kammer in der zur Entscheidung berufenen Besetzung den Akteninhalt - das
Verfahren auch seitens eines Teils der Nebenklägervertreter (und der Staatsanwaltschaft) vermutlich in Fehleinschätzung der Notwendigkeit der permanenten Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit eines als bereits eingeschränkt verhandlungsfähig eingeschätzten hochbetagten Angeklagten mit durchaus bedenklichen Einschätzungen und
Formulierungen in Befangenheitsanträgen geführt worden ist. Nicht nur im Hinblick darauf, dass der Nebenkläger seinerseits als hochbetagter Mensch mit zwar nicht die Besorgnis der Befangenheit begründenden, aber wenig fürsorglichen Entscheidungen - etwa in Form der Nichtgenehmigung einer Informationsreise seines Nebenklägervertreters
- zurechtkommen musste, vermag die konfliktbehaftete Entwicklung des Verfahrens es
nicht, die im Beschluss vom 13.2.2017 gewählte den Nebenklägervertreter ... betreffende Formulierung einer für die Frage der Befangenheit vom oben Gesagten abweichenden
Einordnung zuzuführen.
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Da die Ablehnung der drei im Tenor genannten Berufsrichter durch den Nebenkläger ..
für begründet zu erklären ist und diese Entscheidung nicht der Anfechtung unterliegt, erübrigen sich Ausführungen dazu, ob auch die Ablehnung durch die Staatsanwaltschaft,
soweit Sie in Wahrnehmung der Rechte des Nebenklägers ... und in Wahrnehmung eigener Befugnis erfolgt ist, begründet wäre.
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