Rdr. 13; a.A. wohl noch BGH 2 StR 374/81; differenzierend SK-StPO/Frisch § 336 Rdr. 13 15, 18 - 21).
2
Obwohl daher gemäß § 34 StPO möglich, sieht die Kammer von einer Begründung schon
deshalb nicht ab, um die in dem äußerst öffentlichkeitswirksamen Verfahren notwendige
Transparenz zu gewährleisten. Die Begründung beschränkt sich aber auf die Darstellung
der Tatsachen, die zur Begründetheit des Ablehnungsgesuches geführt haben. Eine Befassung mit weiteren vorgetragenen mutmaßlichen Befangenheitsgründen ist entbehrlich.
II.
3
Mit Anklageschrift vom 23.2.2015 legt die Staatsanwaltschaft Schwerin dem Angeklagten Beihilfe zum Mord in mindestens 3681 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen
zur Last. Sie wirft ihm vor, durch seine Tätigkeiten als Sanitätsdienstgrad und Angehöriger der SS-Sanitätsstaffel im Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau in der Zeit vom
15.8. bis zum 14.9.1944 das arbeitsteilige Lagergeschehen und insbesondere den ihm
bekannten "industriellen" Ablauf der dort vorgenommenen Massentötungen unterstützt
und gefördert zu haben.
4
Nachdem die Staatsanwaltschaft trotz des hochbetagten Alters des Angeklagten davon
abgesehen hatte, bereits im Ermittlungsverfahren dessen Verhandlungsfähigkeit sachverständig begutachten zu lassen und die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Neubrandenburg gestützt auf ein amtsärztliches Gutachten, welches sich auch auf Ausführungen in durch die Verteidigung vorgebrachten Gutachten bezog, die Eröffnung des
Hauptverfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit mit Beschluss vom 17.6.2015 abgelehnt hatte, ließ das OLG Rostock nach Einholung eines weiteren gerontopsychiatrischen
Gutachtens mit Beschluss vom 27.11.2015 die Anklage zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren vor der Schwurgerichtskammer des Landgerichts. Zugleich
erklärte das OLG den Anschluss des Nebenklägervertreters ... für berechtigt.
5
In dem auf den 22.10.2015 datierenden Gutachten hatte der Sachverständige festgehalten, dass die Verhandlungsfähigkeit des aus psychiatrischer Sicht nur eingeschränkt verhandlungsfähigen Angeklagten - spätestens - nach 12 Monaten erneut zu überprüfen sei.
6
Mit Beschluss vom 18.2.2016 widerrief das Landgericht Neubrandenburg die Anschlussberechtigung des Nebenklägers mit der Begründung, der Tod seiner Mutter, die nach
seinen glaubhaften Angaben sofort nach ihrer Ankunft im Lager am 15.8.1944 ermordet wurde, werde weder als Einzeltat noch als Handlungseinheit von der Anklageschrift
erfasst. Im Wesentlichen wurde diese Auffassung darauf gestützt, dass das angeklagte
Tatgeschehen durch die jeweils an verschiedenen Tagen innerhalb des angeklagten Tatzeitraumes eintreffenden Deportationszüge jeweils zu - den mit diesen Zügen eintreffenden Opfern betreffenden - Handlungseinheiten verknüpft werde und der am 15.8.1944
eintreffende Deportationszug von der Anklageschrift nicht erfasst sei bzw. es, den 15.8.
betreffend, jedenfalls an einer Konkretisierung fehle.
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