dieser Prüfung und der Entscheidung über den gesetzlichen Anspruch ist der jetzt erstmals festzustellende Sachverhalt (BGH a.a.O.). Hier gibt es eine Reine von Änderungen, die die Höhe der Rente beeinflussen können. Neben Art. I Nr. 56 a BEGSchlußG, §92 Abs. 2 BEG kommt vor allem Art. I Nr. 44 BEG-SchlußG, §75 BEG für die Bemessung der Kapitalentschädigung, aus der sich die Rente errechnet, in Betracht. Der Berufungsrichter hat die für die Bemessung der Kapitalentschädigung erheblichen Tatsachen nicht festgestellt. Das Revisionsgericht kann deshalb nicht prüfen und entscheiden, ob die Anfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG zulässig und begründet ist. Deshalb wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 3

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