Prozeßbevollmächtigter haben sich vorher wegen der Bestellung eines anderen Sachverständigen an das Gericht gewandt. Dr. J. hat sein Gutachten unter dem 20. April 1966 erstattet. Die Mitteilung des Generalkonsulats über die Vorgänge, die dazu geführt hatten, ging am gleichen Tage bei Gericht ein. Das Gericht und der Beklagte brauchten danach nicht damit zu rechnen, daß der Kläger gleichwohl der Verwertung des Gutachtens von Dr. J. aus den später geltend gemachten verfahrensrechtlichen Gründen widersprechen würde. Unbegründet sind die Erwägungen in der Revisionsbegründung, daß der Kläger den Verlust seines Entschädigungsanspruchs nach §7 der 2. DV-BEG hätte befürchten müssen, wenn er sich der Untersuchung durch Dr. J. nicht unterzogen hätte. Nach §7 der 2. DV-BEG kann ein Entschädigungsanspruch nur abgelehnt werden, wenn der Verfolgte sich ohne ausreichenden Grund weigert, sich der von einem Entschädigungsorgan angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und wenn er vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen einer Weigerung hingewiesen worden ist. Die Untersuchung des Klägers durch Dr. J. war von keinem Entschädigungsorgan angeordnet worden. Ebensowenig hatte das Gericht in irgendeiner Weise darauf hingewirkt, daß der Kläger sich durch Dr. J. untersuchen ließ. Der Kläger hatte keinen Grund zu der Annahme, daß er sich zur Vermeidung nachteiliger Rechtsfolgen der Untersuchung durch Dr. J. stellen müsse. Er hat vielmehr von sich aus den Anstoß dafür gegeben, daß Dr. J. statt des vom Gericht bestellten Sachverständigen Dr. R. tätig wurde, weil er eine Verzögerung des Verfahrens vermeiden wollte. Diesem Verhalten widerspricht in nicht zu billigender Weise die nach Eingang des Gutachtens von Dr. J. erhobene Verfahrensrüge. Diese Rüge ist infolgedessen unbeachtlich. In der Sache selbst ist die Entscheidung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht ist auf Grund der Gutachten von Dr. K., Dr. St. und Dr. J. zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger an einer zwangsneurotischen Charakterstruktur mit leichten angstneurotischen Zügen und somatischen Affektmanifestationen, an altersentsprechenden degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und Polyneuropathie beider unteren Extremitäten leide. Bei keinem dieser Leiden sei ein ursächlicher Zusammenhang mit der Verfolgung wahrscheinlich. Insbesondere auch der gesamte psychische Leidenszustand des Klägers habe sich unabhängig von der Verfolgung entwickelt. Es könne auch keine Rede davon sein, daß die Verfolgung die somatischen Affektmanifestationen und die angstneurotischen Züge in irgendeiner Weise auf dem Boden einer zwangsneurotischen Charakterstruktur ausgelöst hätten. Diese tatsächlichen Feststellungen tragen gemäß §28 Abs. 1 BEG die Entscheidung des Berufungsgerichts. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 5.7.1973 – IX ZR 150/70, BeckRS 1973, 31376374 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31376374 7 von 7 4/8/2023

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