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Zielsetzungen entsprachen, dem Deutschen Reich zuzurechnen sind (BGH a.a.O. S. 216). Dagegen
folgt hieraus nicht, daß das Deutsche Reich auch gegenüber dem einzelnen slowakischen
Staatsangehörigen eine Schutzpflicht besaß und auch für das Unrecht einzustehen hat, das ein
souveräner ausländischer Staat einem slowakischen Staatsangehörigen deshalb zufügen konnte,
weil die slowakische Regierung ihm keinen völkerrechtlichen Schutz gewährte. Trotz fehlender
Souveränität vertrat völkerrechtlich allein der slowakische Staat die Interessen seiner
Staatsangehörigen im Ausland. Ihm oblag daher auch allein der Schutz seiner Staatsangehörigen.
Etwas anderes kann aus dem Vertrag vom 29. März 1939 nicht hergeleitet werden, da das
Deutsche Reich dort nur den Schutz der politischen Unabhängigkeit des slowakischen Staates und
der Integrität seines Gebietes übernommen hat. Nach Art. 4 dieses Vertrages sollte die slowakische
Regierung ihre Außenpolitik lediglich im engen Einvernehmen mit der deutschen Regierung führen.
Daraus ergibt sich, daß die slowakische Regierung, wenn auch keine selbständige, so doch eine
Außenpolitik im eigenen Namen führen und damit auch den Schutz ihrer Staatsangehörigen
völkerrechtlich wahrnehmen konnte.
Insofern ist die Rechtslage nicht anders als bei den Bewohnern des Generalgouvernements. Auch
hier hat der Bundesgerichtshof eine Schutzpflicht im Sinne des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG
verneint (RzW 1965, 517 Nr. 20), weil nach der Verordnung über die deutsche Volksliste und die
deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. März 1941 (RGBl I 118)
Schutzangehörige des Deutschen Reiches nur die ehemaligen polnischen Staatsangehörigen waren,
die in den eingegliederten Ostgebieten wohnhaft waren. Ebenso war die Rechtslage im Verhältnis
zwischen Bewohnern des Protektorats Böhmen und Mähren und der Slowakei. Eine Schutzpflicht
des Deutschen Reiches kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß die Klägerin nach den
Ausführungen des Berufungsgerichts deutsche Volkszugehörige war. Die deutsche
Volkszugehörigkeit allein begründet keine Schutzpflicht (BGH RzW 1966, 557 Nr. 24).
c)
Die Schutzpflicht der Klägerin oblag demnach allein der Slowakei, deren Staatsangehörigkeit sie
besaß. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht geprüft, ob die Vorenthaltung des völkerrechtlichen
Schutzes durch die Slowakei deshalb einer Versagung des Schutzes des Deutschen Reiches
gleichzustellen ist, weil die Slowakei von Anfang an kein politisch freier und souveräner Staat war
(BGH RzW 1966, 214 Nr. 12), So weit kann aber die Ausnahmeregelung des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr.
1 BEG nicht ausgelegt werden. Würde man den Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf alle Fälle
erstrecken, in denen der Angehörige eines von Deutschland in seiner Souveränität voll abhängigen
Staates in Drittstaaten inhaftiert worden ist, ohne daß ihm sein Heimatstaat völkerrechtlichen
Schutz gewährt hat oder gewähren konnte, dann müßte wegen des Mangels der Souveränität ein
Entschädigungsanspruch auch für die Staatsangehörigen der von Deutschland während des zweiten
Weltkrieges besetzten Staaten anerkannt werden. Aus den in einzelnen völkerrechtlichen
Bestimmungen vorgesehenen Schutzpflichten kann eine Pflicht der Besatzungsmacht gegenüber
Maßnahmen ausländischer Staaten auf deren eigenem, außerhalb des besetzten Gebietes
gelegenen Territorium nicht abgeleitet werden (BGH RzW 1965, 517 Nr. 20). Das hat der
Bundesgerichtshof für die von Deutschland während des zweiten Weltkrieges besetzten Gebiete, die
dem Deutschen Reich nicht voll eingegliedert waren, stets verneint (RzW 1963, 368 Nr. 18
m.w.N.). Die Slowakei war aber weder dem Deutschen Reich eingegliedert noch ihm wie das
Protektorat Böhmen und Mähren völkerrechtlich unmittelbar unterstellt. Die Verletzung der
Schutzpflicht durch den slowakischen Staat kann deshalb der Verletzung der Schutzpflicht durch
das Deutsche Reich nicht gleichgeachtet werden.
4.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31384563
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5/20/2022