- Quelle: beck-online DIE DATENBANK rückwirkend zum 14. März 1939, erworben, da sie am 14. März 1939 im Gebiet des slowakischen Staates ihren Wohnsitz gehabt habe. Dafür sei ohne Bedeutung, daß die Klägerin bei Abschluß des Vertrages vom 27. Dezember 1939 die Slowakei bereits verlassen gehabt habe. Allerdings sei die slowakische Staatsangehörigkeit dadurch verlorengegangen, daß die Klägerin diese nicht bis zum 14. November 1941 schriftlich geltend gemacht habe. Dieser Verlust sei aber erst mit dem 14. November 1941 eingetreten. Auch danach habe die Klägerin die Protektoratsangehörigkeit nicht erworben, da §1 der Verordnung vom 6. Juni 1941 deutsche Volkszugehörige vom Erwerb der Protektoratsangehörigkeit bewußt ausgeschlossen habe. Nach den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts lässt sich auch nicht feststellen, daß die italienische Regierung von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung der Klägerin veranlaßt worden sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Berufungsgerichts sei Italien für den hier in Betracht kommenden Zeitraum ein selbständiger, souveräner Staat gewesen, der seine eigene Judenpolitik betrieben habe. Auch im Falle der Klägerin liege kein verwertbarer Anhaltspunkt dafür vor, daß sie und ihre Familienangehörigen auf Veranlassung der deutschen Regierung interniert worden seien. Es spreche im Gegenteil sehr viel dafür, daß die italienischen Behörden aus eigenem Entschluß, und zwar aus fremdenpolizeilichen und militärischen Gründen, gegen die Klägerin und die übrigen Auswanderer vorgegangen seien. II. Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1963, 368 Nr. 18; 1966, 557 Nr. 24) besteht wegen einer durch einen ausländischen Staat vorgenommenen Freiheitsentziehung nur dann ein Anspruch auf Entschädigung, wenn die besonderen Voraussetzungen des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 BEG vorliegen. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Internierung im Ausland reicht nicht aus. An dieser Rechtsprechung wird festgehalten. 2. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler das Vorliegen der Voraussetzungen des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG verneint. Die Klägerin behauptet selbst nicht, daß sie deutsche Staatsangehörige gewesen sei. Der Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit beruht auch nicht auf den Verfolgungsgründen des §1 BEG. Das Berufungsgericht hat dies unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1966, 557 Nr. 24) rechtlich zutreffend verneint. Nach §1 der Verordnung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch frühere tschechoslowakische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit vom 20. April 1939 (RGBl I 815) erwarben diese die deutsche Staatsangehörigkeit, falls sie am 10. Oktober 1938 das Heimatrecht in einer Gemeinde der ehemaligen Länder Böhmen und Mähren/Schlesien besessen hatten. Nach §2 der genannten Verordnung erwarb die deutsche Staatsangehörigkeit jedoch nicht, wer nach dem Verlust der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat oder am 16. März 1939 seinen Wohnsitz in der Slowakei oder der Karpatho-Ukraine hatte. Das Oberlandesgericht hat für das Revisionsgericht bindend festgestellt, daß die Klägerin am 16. März 1939 in der Slowakei ihren Wohnsitz hatte. Sie konnte daher unabhängig von irgendwelchen Verfolgungsgründen auch dann nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, wenn sie in Böhmen oder Mähren ein Heimatrecht gehabt hätte. 3. a) http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31384563 3 von 6 5/20/2022

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