Waffenbesitzverbotes als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung,
abzustellen ist, gegeben.
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Ein Waffenbesitzverbot ist zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit geboten, wenn der
Adressat in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft
zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch
einen Umgang mit Waffen Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden. Nach §
41 Abs. 2 WaffG kann jemandem der Besitz nur untersagt werden, wenn durch den
fortdauernden Besitz eine nicht hinnehmbare Gefahrensituation entstehen würde.
Anknüpfungspunkt beim Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2
WaffG ist ebenso wie bei demjenigen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG eine
Gefährlichkeit des Waffenbesitzers.
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BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 30.11 -,juris Rn. 33.
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Die waffenrechtliche Gefährlichkeit des Klägers, aufgrund derer das ausgesprochene
Besitzverbot geboten ist, ergibt sich vorliegend daraus, dass der Kläger die Voraussetzungen
für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht erfüllt, weil ihm die waffenrechtliche
Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 WaffG) fehlt.
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Zur Anwendbarkeit der Erteilungsvorschriften für eine waffenrechtliche Erlaubnis im Rahmen
eines Waffenbesitzverbotes vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 – 6 C 30.11-, juris Rn.
35.
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Seine Unzuverlässigkeit ergibt sich vorliegend in Anknüpfung an seine Stellung als
Vorsitzender des Kreisverbandes V. /I. der NPD aus § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG.
Hiernach besitzt eine Person in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn sie
einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder in den
letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung
gerichtet sind.
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Der Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG steht insoweit weder die Vorschrift des § 5
Abs. 2 Nr. 2 lit. b) WaffG, der speziell an die Mitgliedschaft in einer durch das BVerfG
verbotenen Partei anknüpft, noch allgemein das aus Art. 21 Abs. 2 und Abs. 4 Hs. 1 GG
herzuleitende so genannte „Parteienprivileg“ entgegen. Es ist insoweit höchstrichterlich
geklärt, dass die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit einer Person mit den entsprechenden
rechtlichen Konsequenzen hieraus auch an dessen Tätigkeit in einer nicht durch das BVerfG
verbotenen Partei geknüpft werden darf. Maßgeblich hierfür ist zum einen, dass die konkrete
Parteiarbeit durch entsprechende Maßnahmen nach dem WaffG nicht zielgerichtet berührt
wird. Soweit sich zum anderen aus entsprechenden waffenrechtlichen Maßnahmen
mittelbare bzw. faktische Beeinträchtigungen für die Parteiarbeit ergeben könnten, etwa weil
legale Waffenbesitzer zur Vermeidung von für sich nachteiligen Maßnahmen von Aktivitäten
innerhalb der Partei absehen könnten, sind diese Beeinträchtigungen von Verfassungs
wegen nicht zu beanstanden. Insofern sind der Gesetzgeber und die insoweit das
Waffenrecht vollziehenden Waffenbehörden im Lichte der aus Art. 2. Abs. 2 S. 1 GG
herzuleitenden allgemeinen staatlichen Schutzpflicht für Leib und Leben befugt, zur
Verhütung von Gefahren, die sich aus einem Waffenbesitz ergeben, auch Maßnahmen zu
ergreifen, die sich einschränkend auf die Arbeit einer politischen Partei auswirken können.
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Vgl. eingehend hierzu BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019- 6 C 9.18 -, juris Rn. 14ff. zu § 5
Abs. 2 Nr. 3 WaffG in der bis zum 5. Juli 2017 gültigen Fassung, ohne dass sich hieraus
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