Auch die Notwendigkeit zum Erlass eines Besitzverbotes hinsichtlich erlaubnispflichtiger
Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG sei angesichts der Stellung des Klägers im NWDO und der
NPD geboten. Hieraus ergäbe sich, dass der Kläger die Rechtsordnung der Bundesrepublik
Deutschland ablehne und sich letztlich zu Verhaltensweisen hinreißen ließe, die nicht mit den
auf dem Grundgesetz beruhenden Vorschriften im Einklang stehen. Die Verbotsverfügung sei
daher auch erforderlich und angemessen.
Entscheidungsgründe:
14
Die Kammer konnte trotz des Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen
Verhandlung verhandeln und entscheiden, nachdem der Kläger auf diese Möglichkeit mit der
Ladungsverfügung vom 13. September 2019 hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
15
Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 22. Dezember 2016 hat keinen Erfolg. Sie ist
im Hinblick auf die Regelung in Ziffer 3. bereits unzulässig (dazu unter I.) und im Übrigen
unbegründet (dazu unter II.).
16
I.
17
Im Hinblick auf die Sicherstellungsanordnung in Ziffer 3. des streitigen Bescheides ist die
Klage bereits mangels Rechtschutzinteresses des Klägers unzulässig. Für den Kläger
ergeben sich aus der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigten
fortwährenden behördlichen Verwahrung der Waffen keine rechtlich erheblichen Nachteile,
weil er deren Herausgabe mangels waffenrechtlicher Besitzerlaubnis für diese nicht
verlangen könnte. Insoweit ergäben sich aus einer gerichtlichen Aufhebung der
Sicherstellungsanordnung für ihn auch keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile mehr.
18
II.
19
Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Das in Ziffer 1. des Bescheides
ausgesprochene Besitzverbot für erlaubnispflichtige Waffen (dazu unter 1.) und das in Ziffer
2. verfügte Besitzverbot für erlaubnisfreie Waffen (dazu unter 2.) sind rechtmäßig und
verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
20
1.
21
Das an den Kläger gerichtete Verbot, erlaubnispflichtige Waffen zu besitzen, ist rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für dieses Verbot ist § 41 Abs. 2 WaffG. Hiernach kann die zuständige
Waffenbehörde jemanden den Besitz von Waffen, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf,
untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des
Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.
22
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Ausspruch des Verbotes sind ungeachtet der
Frage, ob insoweit entscheidungserheblich auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung,
23
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2018- 20 B 704/17 - juris Rn. 10; VGH Bayern,
Beschlussvom 18. August 2008 - 21 BV 06.3271 -, juris;
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oder der gerichtlichen Entscheidung,
25
vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 19. September 2018- 5 A 193/16 -, juris Rn. 22; VG Köln,
Beschluss vom 16. Mai 2018 - 20 L 935/18 –, juris Rn. 9 im Hinblick auf den Charakter des
26