BGH_Urteil vom 05.10.1972 – IX ZR 79/70 LG Stuttgart; OLG Stuttgart26.10.1967 BGH, Urteil vom 05.10.1972 – IX ZR 79/70LG Stuttgart; OLG Stuttgart26.10.1967 Titel: BGH: Urteil vom 05.10.1972 - IX ZR 79/70 Normenketten: § 9 Abs. 1 BEG § 3 BEG § 75 BEG Amtlicher Leitsatz: Die freiwillige Berufsaufgabe beendet für sich allein den Entschädigungszeitraum nicht. Nur wenn die Berufsaufgabe der Pflicht widerspricht, den Schaden zu mindern (§9 Abs. 1 BEG, §254 Abs. 2 BGB), endet der Entschädigungszeitraum in dem Zeitpunkt, in dem der Verfolgte aus der aufgegebenen Erwerbstätigkeit die ausreichende Lebensgrundlage wiedererlangt hätte (unter Aufgabe von BGH RzW. 1960, 317 Nr. 26; 1963, 223 Nr. 16). Rechtskraft: rechtskräftig Verkündet am 5. Oktober 1972 Text1 BUNDESGERICHTSHOF URTEIL Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1972 durch die Richter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 1967 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Die 1913 in Krakau geborene Klägerin ist Jüdin deutscher Volkszugehörigkeit. Bis zu ihrer verfolgungsbedingten Flucht nach Lemberg am 12. September 1939 war sie in Bielitz/Schlesien als Buchhalterin und Büroabteilungsleiterin tätig. Nach längerem Zwangsaufenthalt in Sibirien kehrte sie Ende November/Anfang Dezember 1945 nach Bielitz zurück, wo sie ihren jetzigen Ehemann heiratete. Mit diesem verließ sie kurz nach Geburt einer Tochter 1946 Polen und begab sich in das DP-Lager Ulm. Von dort aus wanderte sie am 7. Juni 1949 mit ihrem Ehemann nach Israel aus, wo sie noch heute lebt. Die Klägerin hat fristgemäß Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend gemacht. Sie habe durch die Verfolgung ihre Stellung in Bielitz verloren und sei seitdem nie mehr berufstätig gewesen. Die Behörde hat den Antrag abgelehnt, weil die Klägerin nicht Vertriebene im Sinne von §1 BVFG sei. Auf ihre auf Zahlung des Höchstbetrages von 40.000 DM lautende Klage sind ihr 3.533 DM Kapitalentschädigung zuerkannt worden. 1

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