und dass der Kläger weiterhin Moderator bei G bleibe. Dr. M vom X äußerte sich in der
Berliner Morgenpost zu der E-Mail des Klägers und der Reaktion des X wie folgt: „Die
politischen Aussagen […] sind oftmals ziemlich wirr, auf jeden Fall absolut missverständlich.
So, dass ich der Auffassung bin: So etwas hat im X keinen Platz, […]. […] Es wird wieder
deutlich stärker eine Unterhaltungssendung sein […]. […] Und der Politik-Anteil wird deutlich
reduziert sein. Die politischen Themen, die er setzt, sind künftig abgesprochen. Und wenn es
um Meinungsäußerungen geht, werden wir auch über Formulierungen reden müssen.“ Für
Einzelheiten wird auf Bl. 37 GA verwiesen.
Mitte November wurde die Zusammenarbeit des Klägers mit dem X beendet, da sich der
Kläger die Inhalte seiner Sendungen nicht vom X vorgeben und sich auch nicht auf rein
unterhaltende Inhalte beschränken lassen wollte. Am 23.11.2011 teilte der X in einer
Pressemitteilung mit, dass sich der X von dem Kläger als Moderator trenne und zitierte zu
den Gründen Dr. M wie folgt: „Der Sender hat Herrn B gegen den Vorwurf verteidigt, er sei
Antisemit und Holocaust-Leugner. Allerdings mussten wir feststellen, dass zahlreiche seiner
Beiträge nicht den journalistischen Standards des X entsprachen. Daraufhin haben wir mit
ihm verbindliche Vereinbarungen über die Gestaltung der Sendung ‚Q‘ getroffen. Diese hat er
wiederholt nicht eingehalten. Wir bedauern das und müssen auf seine Mitarbeit künftig
verzichten.“ Am 22.12.2011 ging der Kläger gerichtlich gegen die Beendigung des Vertrages
mit dem X vor; letztendlich einigten sich der Kläger und der X außergerichtlich.
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Am 13.3.2015 veröffentlichte die Beklagte auf ihrer Website den streitgegenständlichen
Beitrag mit dem Titel „AAA“. In diesem Artikel wird über die Kampagne „Friedenswinter“
berichtet, bei der es um die Themen Antisemitismus, neue Rechte, Reichsbürger, Rassismus,
Nationalsozialismus und Faschismus geht. Für Einzelheiten wird auf die Anlage K 3
verwiesen.
6
In diesem Zusammenhang wird über den Kläger wie folgt berichtet: „Auch B, nach
antisemitischen Äußerungen beim Sender X rausgeflogen, deklamiert sich immer wieder als
frei von rechtem Gedankengut.“
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Dabei waren die Worte „nach antisemitischen Äußerungen beim X rausgeflogen“ durch einen
sog. Hyperlink versehen, der auf eine dapd-Meldung vom 23.11.2011 führte. In dieser
Meldung wurden die Hintergründe für die Trennung des X und des Klägers näher ausgeführt.
Für Einzelheiten wird auf Bl. 33 f. GA verwiesen.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.3.2015 und vom 20.3.2015 forderte der Kläger die
Beklagte erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Mit einem
weiteren anwaltlichen Schreiben vom 25.3.2015 forderte er die Beklagte sodann auf, eine
Gegendarstellung zu veröffentlichen, dem die Beklagte am 27.03.2015 nachkam.
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Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2
analog, 823 Abs. 1 BGB zustehe, da er in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sei. Denn der
Artikel enthalte unwahre Tatsachenbehauptungen. Hierzu behauptet er, dass ihm nicht
wegen antisemitischen Äußerungen gekündigt worden sei. Wie sich an den
Pressemitteilungen des X zeige, habe der X die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe für
unbegründet gehalten. Auch sei ihm nicht zeitlich nach antisemitischen Äußerungen vom X
gekündigt worden, da er sich nie antisemitisch geäußert habe. Die ihm vorgeworfenen
Äußerungen seien – so behauptet er – aus dem Kontext gegriffen worden und daher
missverständlich. Er habe lediglich versucht darzustellen, wie es den Nazis gelungen sei, die
gesamte Bevölkerung zu manipulieren und die Judenverfolgung möglich zu machen. Weiter
behauptet der Kläger, dass die Vorgaben des X über die Inhalte seiner Sendung unabhängig
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