von und vor der Nachricht des Herrn C erfolgt seien. Zudem habe – so behauptet er – die Beendigung der Zusammenarbeit mit dem X in keinem Zusammenhang mit seiner kritisierten Äußerung gestanden, sondern vielmehr im Zusammenhang mit den Vorgaben des X zu seinen Sendeinhalten. Zudem ist der Kläger der Ansicht, dass ihm die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten bzgl. des Abmahnschreibens sowie bzgl. der Geltendmachung des Gegendarstellungsanspruchs zu ersetzen seien, für deren Berechnung auf die Seiten 21 und 23 der Klageschrift (Bl. 21, 23 d.A.) verwiesen wird. Dabei ist er der Ansicht, dass ihm ein Anspruch auf Gegendarstellung aus § 56 RStV zustehe. 11 Der Kläger beantragt, 12 1. der Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR im Einzelfall, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu verbieten, 13 in Bezug auf den Kläger die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen, 14 „…Auch B, nach antisemitischen Äußerungen beim Sender X rausgeflogen, deklamiert sich immer wieder als frei von rechtem Gedankengut…“ 15 so wie auf www.Y.de, abrufbar unter: http://Y.de/AAA/ und der Schlagzeile „AAA“ geschehen; 16 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.342,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Nach ihrer Ansicht liegt keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes vor. Hierzu behauptet die Beklagte, dass die Verantwortlichen des X – anders als in der Pressemitteilung ersichtlich werde – zu der Überzeugung gekommen seien, dass der Kläger sich antisemitisch geäußert habe. Da der Kläger aber bei der Hörerschaft sehr beliebt gewesen sei, habe man sich darauf verständigt, dass er journalistische Beiträge künftig genehmigen lassen müsse. Da er sich hieran nicht gehalten habe, habe man die Zusammenarbeit mit ihm beendet. 20 In Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist die Beklagte der Auffassung, dass ein Gegendarstellungsanspruch nicht bestehe, da es einen solchen bei Meinungsäußerungen nicht gebe. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die zulässige Klage ist unbegründet. 24 1. 25

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