BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 511/52 IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Bundestagsabgeordneten H. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heyen, Kiel, Dahlmannstr. 2 Rechtsanwalt Dr. Kunuschek, Honnef (Rhein), Friedrichstr. 2 gegen das Urteil des Landgerichts Kiel, I, Große Strafkammer, vom 20. Juli 1951 und das Urteil des Bundesgerichtshofes, 5. Strafsenat, vom 8. Mai 1952 hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Dr. Dr. Höpker-Aschoff als Vorsitzenden und der Richter Ellinghaus Dr. Heiland Dr. Drath Dr. Stein Wessel Ritterspach. Lehmann Dr. Zweigert am 10. Oktober 1952 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. Gründe: a) Der Beschwerdeführer behauptet, seinem gesetzlichen Richter entzogen worden zu sein, weil er am 20. Juli 1951 von der I. Großen Strafkammer des Landgerichts Kiel verurteilt worden sei, obwohl die IV. Strafkammer (Neumünster) der gesetzliche Richter gewesen wäre. Die I. Strafkammer sei infolge eines verfassungswidrigen Eingriffes des Justizministers des Landes Schleswig-Holstein nur deshalb zuständig geworden, weil die IV. Strafkammer unzulässigerweise mitten im Geschäftsjahr, näm- 2/4 1

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