K gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Dagegen handelt es sich um im vollen Umfang nachprüfbare Sachfragen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen der §§4 oder 150 BEG erfüllt, ob er einen Schaden erlitten hat und ob diese Schädigung auf die Verfolgungsgründe des §1 BEG. zurückzuführen ist (BGH RzW 1972, 424 Nr. 17). Die Behörde hat die letztere Voraussetzung bei der Klägerin verneint und sie daher vom eigentlichen Härteausgleich nach §171 BEG ausgeschlossen. Sie hat sie statt dessen auf die Ausnahmeregelung des Abschnitts II Ziff. 10 der Länderrichtlinien verwiesen. Das Berufungsgericht hat es unentschieden gelassen, ob die gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen nach §171 Abs. 1 BEG gegeben sind, weil die Behörde nicht die Ausübung des Ermessens abgelehnt, sondern eine Ermessensentscheidung getroffen habe. Dabei übersieht es jedoch, daß die Behörde ihre Ermessensentscheidung von vornherein eingeschränkt und nur einen Ausnahmefall nach Abschnitt II Ziff. 10 der Richtlinien angenommen hat. b) Nach §171 Abs. 1 Satz 1 BEG kann zur Milderung von Härten Personen, die die Voraussetzungen der §§4 oder 150 BEG erfüllen und deren Schädigung auf die Verfolgungsgründe des §1 BEG zurückzuführen ist, ein Härteausgleich gewährt werden. Dabei erfaßt §171 BEG auch die Fälle, in denen einer der im Zweiten Abschnitt des BEG aufgeführten Schadenstatbestände tatbestandsmäßig nicht voll erfüllt ist (BGH a.a.O.). Ebenso steht einem Härteausgleich nach §171 BEG nicht entgegen, daß die Schädigung des Antragstellers nicht durch eine im Sinne des §2 BEG gegen ihn gerichtete Verfolgungsmaßnahme hervorgerufen worden ist (BGH RzW 1964, 395; Urteil vom 7. Dezember 1972 - IX ZR 2/70). Allerdings kann der Härteausgleich nach §171 BEG nicht Losgelöst von den Schadenstatbeständen des BEG gewährt werden. Daher sind nur Schäden an Rechtsgütern zu berücksichtigen, die im Rahmen der gesetzlichen Ansprüche geschützt worden (BGH RzW 1972, 424 Nr. 17). §171 Abs. 1 BEG greift deshalb nur ein, wenn infolge der nationalsozialistischen Verfolgung ein Schaden an einem dieser Rechtsgüter eingetreten ist, der nach §§15 ff BEG nicht oder nicht hinreichend entschädigt werden kann. c) Diese Voraussetzung hat die Behörde bei der Klägerin zu Unrecht verneint. Die Klägerin ist Jüdin und durch die nationalsozialistische Verfolgung nicht unerheblich geschädigt worden. Sie mußte wegen ihrer rassischen Verfolgung das in W. von ihr und ihrem Ehemann geführte Geschäft aufgeben. Wenn man von dem Vortrag der Klägerin ausgeht, dann hätte das Geschäft nach der jahrelangen guten Entwicklung, die es von 1924 bis 1933 genommen hat, bei normalem Verlauf der Dinge für sie nicht nur eine ausreichende Einnahmequelle für die Dauer ihrer und ihres Ehemannes Arbeitsfähigkeit bieten, sondern nach allgemeiner Lebenserfahrung auch ihre Altersversorgung sicherstellen können. Für diesen Schaden, der nach §65 BEG dem Tatbestand eines Schadens im beruflichen Fortkommen zugerechnet wird, ist die Klägerin nicht entschädigt worden, weil sie nach Auffassung der Behörde der Tätigkeit im Geschäft ihres Ehemannes nur im Rahmen ihrer ehelichen Mitarbeitspflicht nach §1356 Abs. 2 BGB a.F. nachgegangen ist. Dadurch verliert diese Tätigkeit aber nicht den Charakter einer Nutzung der Arbeitskraft. Das BEG entschädigt einen solchen Schaden nur nicht, weil insoweit die Arbeitskraft nicht zum Zwecke des eigenen Erwerbs genutzt wird. Trotzdem gehört auch die Arbeitskraft der Ehefrau zu den in §§64 ff BEG geschützten Rechtsgütern. Des zeigt sich schon daran, daß die Tätigkeit einer Ehefrau im Geschäft ihres Mannes dann als Erwerbstätigkeit im Sinne von §65 BEG anerkannt wird, wenn sie im Einzelfall über den Rahmen des §1356 Abs. 2 BGB a.F. hinausgeht. Unabhängig davon ist die Klägerin durch die gegen ihren jüdischen Ehemann gerichteten Verfolgungsmaßnahmen, die zur Vernichtung seiner http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31400911 4 von 6 4/8/2023

Select target paragraph3