Das Berufungsgericht läßt die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines
Härteausgleichs gemäß §171 BEG bei der Klägerin vorliegen, unentschieden. Es ist der Meinung,
daß §171 BEG eine reine Ermessensbestimmung sei. Auch wenn alle Tatbestandsvoraussetzungen
des §171 BEG erfüllt seien, stehe die Entscheidung darüber, ob überhaupt eine Leistung gewährt
werde, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen
sei nur die Voraussetzung dafür, daß eine Ermessensabwägung stattfinden könne. Im vorliegenden
Falle habe die Entschädigungsbehörde nicht die Ausübung des Ermessens abgelehnt, sondern wenn auch unter Hinweis auf eine Ausnahmesituation - eine Ermessensentscheidung getroffen.
Das Oberlandesgericht hat sich daher darauf beschränkt, nur die Höhe der festgesetzten
Härteausgleichsleistung zu überprüfen. Es kommt dabei zu dem Ergebnis, die Erwägungen der
Behörde, eine höhere als die gewährte Leistung komme nicht in Betracht, weil die Bedürftigkeit der
Klägerin nicht adäquat auf Verfolgungsmaßnahmen beruhe und die gezahlte Summe in
angemessenem Verhältnis zu der behaupteten Notlage stehe, ließen keinen Ermessensfehler
erkennen. Die Behörde habe zwar verneint, daß die Schädigung der Klägerin auf die
Verfolgungsgründe des §1 BEG zurückzuführen sei, ihr gleichwohl aber nach ihren Richtlinien
wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles eine Leistung gewährt. Es könne nicht als
ermessensmißbräuchlich angesehen werden, wenn sie bei der Bemessung der Höhe der Leistung
wieder den fehlenden Kausalzusammenhang berücksichtigt habe.
Der Beklagte habe einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der jetzigen wirtschaftlichen
Lage der Klägerin und nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen mit Recht verneint.
Insbesondere lasse sich nicht aufklären, welche Gründe ihren Ehemann zum Selbstmord veranlaßt
hätten. Er habe seine Familie vollständig retten und alsbald in Amerika wieder berufliche Erfolge
erzielen können. Sein Damenbekleidungsgeschäft habe er bis 1964 geführt. Bis 1955 habe er
daraus ein nicht unerhebliches Einkommen erzielt. Anhaltspunkte für ein Absinken dieses
Einkommens nach 1955 seien nicht vorhanden.
Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, daß sie ohne die Verfolgung ihr Geschäft in
Wiesbaden hätte fortführen können. Insoweit sei der Kausalzusammenhang durch die während
langer Jahre im Einwanderungsland erlangte ausreichende Lebensgrundlage unterbrochen und erst
durch den Tod des Ehemannes und den dadurch bedingten Wegfall des Ernährers eine völlig neue
und verfolgungsunabhängige Ursache für die jetzige Lage der Klägerin gesetzt worden.
Auch soweit die Behörde die Höhe der gewährten Leistung in Beziehung zu der wirtschaftlichen
Lage der Klägerin gesetzt habe, sei ihre Entscheidung nicht ermessensmißbräuchlich. Es bestünden
nicht geringe Zweifel daran, ob die Klägerin ihre finanziellen Verhältnisse vollständig mitgeteilt
habe. Außerdem habe sie noch zwei erwachsene Kinder. Es sei nicht dargetan, daß diese zur Zeit
oder auf Dauer nicht in der Lage seien, der Unterhaltspflicht gegenüber ihrer Mutter
nachzukommen. Daher könne nicht festgestellt werden, daß der derzeitige Unterhalt oder die
zukünftige Versorgung der Klägerin ernsthaft in Frage gestellt sei.
2.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a)
Es trifft zwar zu, daß auf die Bewilligung eines Härteausgleichs nach §171 BEG kein Rechtsanspruch
besteht und die Entscheidung darüber, ob eine Härte vorliegt und inwieweit ihr abzuhelfen ist, im
pflichtgemäßen Ermessen der Entschädigungsbehörde steht. Insoweit sind die
Entschädigungsgerichte nach §211 BEG nur befugt zu prüfen, ob die Entschädigungsbehörde die
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