mit Juwelen, die einen Inventurwert von 208.900 RM hatten, zu flüchten. Ihm gelang die Flucht. Die Juwelen wurden in dem Safe des Hotels „Esplanade“ beschlagnahmt. 27 In seiner – im Entschädigungsverfahren – abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vom 16. Juli 1956 führte Dr. phil. E., der am 01. Juli 1919 in die zum M.-Konzern gehörenden Kunstfirmen eingetreten und dort „bis zur erzwungenen Auflösung im Jahre 1935“ geblieben war, aus: „Sofort nach dem 1. April 1933 setzten die Verfolgungen ein. Gerade die Firmen des M.-Konzerns waren besonders verhasst bei den nationalsozialistischen Machthabern, weil die Firmen in jüdischem Besitz waren. Sie waren gerade im internationalen Kunsthandel bekannt und gehörten zu den erfolgreichsten Kunsthandlungen. ... Schließlich mussten die Bestände kurzfristig versteigert werden, und zwar fanden folgende Versteigerungen statt: 1) im Januar 1935, 2) im April 1935, 3) Restbestände im September 1937. ... Die von mir eingesetzten Werte ergeben gegenüber den erzielten Versteigerungserlösen eine Differenz von ca. 1 Million RM. Auch die in den Katalogen nicht reproduzierten Gemälde sind größten Teils unter ihrem Wert verkauft worden. In dem Katalog 1 waren von 67 Gemälden 20 nicht reproduziert und im Katalog 2 von 109 Gemälden ungefähr 50 nicht reproduziert. ... Ich bemerke weiterhin: Die Kataloge enthal- ten die Gemälde, die den Firmen D. und B. gehört hatten. Ich glaube nicht, dass ich heute noch in der Lage bin, in allen Fällen mit Sicherheit festzustellen, welche Gemälde im einzelnen ursprünglich der Firma Benedict und welche Gemälde ursprünglich der Firma D. gehört haben.“ 28 Dr. P., der von einem Rembrandt ausging, schätzte den Wert des hier in Rede stehenden Gemäldes auf 50.000 RM (GA Bl. 101). 29 Im Juni 2001 schlossen die Klägerin und die Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung über die Rückgabe des Gemäldes „Landschaft mit Hirten, Pferd, Kuh und Schafen“ von Adriaen van de Velde, das nach Angaben der Vertragsparteien im Eigentum der Galerie D. B-Stadt stand und im Mai 1935 vom Auktionshaus G. versteigert wurde. In der Vereinbarung (GA Bl.120) steht: „Der durch die Versteigerung des (gesamten) Warenbestandes der Galerie D. GmbH bei dem Auktionshaus G. in B-Stadt im Jahre 1935 eingetretene Vermögensschaden war Gegenstand eines Wiedergutmachungsverfahrens nach dem BEG (Reg.-Nr.: 3005980, GZ: III J 51). Im Rahmen eines Vergleichs wurde der Galerie D. ein Betrag in i. H. v. 75.000 DM [Höchstbetrag] als sogenannter Verschleuderungsschaden zuerkannt“. Diese Wiedergutmachungsleistung wurde von der Bundesrepublik Deutschland nicht zurückverlangt. 30 Im Jahre 2005 beantragte die Klägerin bei der zum Beklagten gehörenden Koordinierungsstelle C-Stadt – mit Erfolg – die Eintragung verfolgungsbedingter Kulturgutverluste – darunter auch die Eintragung des hier in Rede stehenden Gemäldes – in die von der Koordinierungsstelle C-Stadt geschaltete Datenbank. 31 Im Mai 2009 gelang es der Klägerin, die unmittelbar bevorstehende Versteigerung des Gem��ldes auf einer Auktion in Kapstadt zu verhindern. 32 Im Januar 2010 schlossen der am 10. Januar 1941 in B-Stadt geborene und in Windhoek (Namibia) wohnende G., die Klägerin und die Erbengemeinschaft der Gesellschafteranteile der Galerie D. GmbH eine Vereinbarung über die Verwertung des hier in Rede stehenden Gemäldes. Es soll bei Sotheby’s in Amsterdam versteigert und der Erlös hälftig zwischen Herrn G. und der Erbengemeinschaft O. geteilt werden. - Seite 6 von 13 -

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