in bar oder in Scheck oder Sorten bezw. Noten. Bestimmte Zahlungsziele kommen hier branchenmäßig nicht in Frage. ... Verstöße gegen Vorschriften über die Devisenbewirtschaftung wurden nicht festgestellt.“ 12 Die vorstehend zitierte Feststellung zum Schuldenstand im Juni 1932 ist umstritten. Unbestritten ist, dass „das Bankhaus J., eine offene Handelsgesellschaft in Händen der deutschen Staatsangehörigen jüdischen Glaubens A., M. und E., der M. GmbH einen Kredit in Höhe von 1 Mio. Reichsmark“ gewährte (Klageschrift vom 21.Juni 2010, Seite 4), ein Kredit, der am 31. Dezember 1934 immer noch in einer Höhe von 578.440,63 RM valutierte (Anlage 1 des Berichts des Betriebsprüfers L. vom 02. Dezember 1936). 13 A., der alle Geschäftsanteile hielt (Alleingesellschafter), starb am 01. Oktober 1929. Er hatte seine Lebensgefährtin R. und seinen langjährigen Geschäftsführer J., deutscher Staatsangehöriger jüdischen Glaubens, zu Testamentsvollstreckern bestimmt, Frau B. als Erbin eingesetzt und alle Geschäftsanteile den Eheleuten J. und R. vermacht. 14 Mit den Steuerbescheiden vom 27. Januar 1933 wurde die Erbschaftssteuerschuld der Erbin B. auf 3.624.922,80 RM und die der Vermächtnisnehmer auf 1.130.445,40 RM festgesetzt. „Von dem Soll vom RM 3.624.922,80 sind insgesamt RM 2.329.676,80 erlassen worden (Erl. vom 7. Mai 1938 und 27. August 1938). Vom Soll für J. von RM 1.130.445,40 sind RM 915.199,92 infolge Uneinbringlichkeit niedergeschlagen worden“ (Bericht des Betriebsprüfers Steuerinspektor F. vom 04. August 1940, Beiakte B). 15 Die Auslegung des Testaments führte zu einem Rechtsstreit, der erst im Jahr 1937 durch das Reichsgericht entschieden wurde. Die Eheleute J. und R., die bei „ihren“ Angestellten (1933 waren es 93; 1934 waren es noch 71 und 1935 waren es noch 60) und bei den Behörden als Firmeninhaber „galten“, wurden nicht mehr im Handelsregister als Firmeninhaber eingetragen. 16 J. und R. hielten sich seit Ende März 1933 nicht mehr in Deutschland auf. J. starb 1941 in Frankreich. R. wurde in Südfrankreich festgenommen und nach Auschwitz deportiert. Sie starb dort 1943. Ihre drei Kinder konnten den Krieg überleben. 17 Die Ausreise der Eheleute O. wird in einer undatierten anonymen „Eingabe“ folgendermaßen beschrieben: ��O. seit 1910 Geschäftsführer der Firma M. G.m.b.H. und hat nach dem Tode von Herrn A. im Oktober 1929 den M.-Konzern geerbt. Die Erbschaftsteuer hierfür ist bis heute nicht bezahlt, d. h. eine kleine Rate von RM. 750.000,-- wurde bezahlt, während noch ein Rest von ca. 3.800.000 RM besteht. ... Ende März ist Herr O. ganz plötzlich aus B-Stadt per Flugzeug abgereist, während seine Familie die Eisenbahn benutzte. Frau O. wurde in Dresden angehalten und zwar, weil sie übermäßig viel Schmuck bei sich hatte. Auf Verwendung zweier Herren, ich glaube, dass es die Herren B. und ein Herr W. waren, wurde Frau O. die Weiterreise gestattet. Der Schmuck wurde ihr abgenommen, aber nicht an die Zollstelle, sondern an die Firma M. zurückgesandt. Frau O. hatte behauptet, es sei ihr Privatschmuck. Herr O. mit Familie ist seitdem im Ausland. Zu seiner Vertretung blieb sein Schwiegersohn, Herr I., der Schweizer ist, hier. Er leitete die Geschäfte, vollzog Unterschriften, ohne eingetragene Vollmacht. Auf Grund dieser fluchtartigen Abreise des Herrn O. fühlte Frau W. sich veranlasst, nunmehr im Interesse des Reiches Schritte zu unternehmen, damit die Rechte der Allgemeinheit gewahrt bleiben; sie entschloss sich darauf zu einem Besuch beim Finanzamt Tiergarten ... Inzwischen wurde Frau W. durch einen Zufall mit Herrn Geh. Domänenrat a. D. A., BStadt-Wilmersdorf, Z. .., bekannt, der Vertreter bei Herrn D. ist, und auf Grund politischer - Seite 3 von 13 -

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