„Nutzer“ betreffen. Sie schweigt sich über diesen Gegenstand aus. Aber das Fehlen von Bestimmungen vertraglicher oder gesetzlicher Art bedeutet nicht, dass die „Nutzer“, die Klägerin oder die Beigeladenen der Koordinierungsstelle C-Stadt „rechtsschutzlos ausgeliefert“ wären. Vielmehr führt das Fehlen von Vorschriften dazu, dass Allgemeines Verwaltungsrecht und öffentliches Benutzungs- und Sachenrecht Anwendung finden. 61 2.3 Als öffentliche Einrichtungen werden solche Einrichtungen des Staates oder unterstaatlicher Rechtsträger bezeichnet, die dazu bestimmt sind, der Allgemeinheit im Rahmen des Widmungszwecks zur Verfügung zu stehen. Die Erscheinungsformen öffentlicher Einrichtungen sind vielfältig: Sie können als selbstständige oder unselbstständige Einrichtungen sowie in der Form des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden und den unterschiedlichsten öffentlichen Zwecken dienen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass ein öffentlicher Rechtsträger die Einrichtung einem bestimmten öffentli- chen Zweck gewidmet hat, wobei die Widmung auch aus der bisherigen Nutzungs- und Überlassungspraxis gefolgert werden kann (Ramsauer: Die Assessorprüfung im öffentlichen Recht, 4. Auflage, 1997, Seite 274). Dasselbe gilt für öffentliche Sachen. Durch eine öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung (Widmung), die an keine bestimmte Form gebunden ist und in schlüssigem Handeln liegen kann (Creifelds, Rechtswörterbuch, 17. Auflage, 2002, Seite 1629), unterfällt eine Sache dem öffentlichen Sachenrecht mit der Folge, dass dem Nutzer Zugangs- und Abwehrechte zustehen. 62 In diesem Sinne gehören die Internetseite www.lostart.de und die Koordinierungsstelle C-Stadt zu den öffentlichen Sachen und Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, der Allgemeinheit im Rahmen ihres Widmungszwecks zur Verfügung zu stehen. Der Widmungsakt ist in der „Gemeinsamen Vereinbarung“ vom 09. Februar 2010 zu erblicken, die festlegt, dass die gemeinsame Einrichtung des Bundes und der Länder, die Koordinierungsstelle C-Stadt, ihre Arbeit fortsetzt, um – etwas verkürzt ausgedrückt – verfolgungsbedingte Kulturgutverluste zu dokumentieren und den Betroffenen die Chance auf eine „faire und gerechte Lösung“ zu eröffnen. 63 2.4 Dies vorausgeschickt, hat die Klägerin einen Anspruch auf Löschung der von den Beigeladenen veranlassten und von dem Beklagten zu verantwortenden konkurrierenden Meldung, weil sich dieser Eintrag nicht mehr mit dem Auftrag der Koordinierungsstelle CStadt vereinbaren lässt. Er ist nicht mehr erforderlich, weil allen Beteiligten bekannt ist, was gesucht wird, wo es sich befindet, wer es hat und wer es sucht. Die Meldungen sind überholt und der Zweck der Eintragung hat sich erfüllt. 64 Die Aufrechterhaltung der beanstandeten Eintragung führt zu einer Behinderung des Rechtsverkehrs, was der in der mündlichen Verhandlung thematisierte „Kandinsky-Fall“ zeigt. Im genannten Fall – es ging um ein Aquarell von Kandinsky – hat sich der Beklagte der Forderung eines Auktionshauses gebeugt und eine Löschung vorgenommen, weil er einräumen musste, dass der Interneteintrag einen nicht länger zu rechtfertigenden Konflikt mit dem Rechtsverkehr bewirkte, einen Konflikt mit einem rechtskräftigen Urteil aus dem Jahr 1989 oder 1990. Der vorliegende Fall ist damit vergleichbar: Der Beklagte weiß seit fast zwei Jahren, wer was sucht, wer es hat und wo es sich befindet. Der Beklagte weiß, wer – chronologisch betrachtet – der erste Anmelder war und wer der zweite Anmelder ist. Der Beklagte weiß auch, wer – historisch und rechtlich betrachtet – der Erstgeschädigte war und wer Zweitgeschädigter ist. Und der Beklagte kennt § 3 Abs.2 VermG, der festschreibt, dass nur der Erstgeschädigte die Restitution verlangen kann. - Seite 11 von 13 -

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