Gericht: Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: ECLI: Dokumenttyp: Quelle: VG Magdeburg 7. Kammer Norm: § 54 S 1 VwVfG 17.01.2012 7 A 326/10 ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0117.7A326.10.0A Urteil Löschung eines Interneteintrages auf der Seite einer öffentlichen Einrichtung Leitsatz 1. Die von der Bundesrepublik Deutschland und den Bundesländern getragene "Koordinierungsstelle Magdeburg", die u. a. die Aufgabe hat, "Such- und Fundmeldungen des In- und Auslands zu NS-verfolgungsbedingt entzogenen bzw. in Folge des 2. Weltkriegs verbrachten Kulturgütern zur Präsentation in www.lostart.de" zu dokumentieren, ist eine öffentliche Einrichtung und die genannte Internetseite ist eine öffentliche Sache.(Rn.62) 2. Im Rahmen des Widmungszwecks ist die Koordinierungsstelle Magdeburg verpflichtet, Melder zu schützen.(Rn.61) (Rn.62) 3. Der Anspruch eines Melders auf Löschung eines konkurrierenden Interneteintrags ergibt sich aus dem Benutzungsverhältnis, aus dem Widmungszweck, aufgrund vorrangiger Berechtigung (Erst- und Zweitschädigung) und unter dem Gesichtspunkt der Zweckerreichung (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz).(Rn.74) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, 23. Oktober 2013, 3 L 84/12, Urteil nachgehend BVerwG, 19. Februar 2015, 1 C 13/14, Urteil Tatbestand 1 Die Klägerin, die im Jahr 2005 einen eigenen Interneteintrag erwirkt hat, begehrt die Löschung eines konkurrierenden Interneteintrags, den die zum Beklagten gehörende Koordinierungsstelle für verfolgungsbedingte Kulturgutverluste auf ihrer Internetseite „lostart.de“ im Jahr 2009 auf Veranlassung der Beigeladenen vorgenommen hat. 2 Die Klägerin ist die Berliner Firma …. Sie hat „ihren“ Interneteintrag (zu Gunsten der Erben von R. und J.) mit der Begründung erwirkt, die Firma … habe das Eigentum an dem hier in Rede stehenden Gemälde „Bildnis eines alten Mannes in orientalischer Tracht“, das ursprünglich Rembrandt zugeschrieben wurde und heute Jouderville, einem Schüler Rembrandts, zugeschrieben wird, als erste – spätestens im April 1935 – verfolgungsbedingt verloren. 3 Die Beigeladenen sind Mitglieder von Erbengemeinschaften, die die (jüdischen) Gesellschafter des Berliner Bankhauses J. beerbt haben. Die Beigeladenen haben „ihren“ In- - Seite 1 von 13 -

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