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Zu dieser Versteigerung ist es noch nicht gekommen. Es ist auch zurzeit nicht absehbar,
ob und wann es zu einer Versteigerung kommen wird, weil inzwischen die Beigeladenen
auf der Datenbank der Koordinierungsstelle C-Stadt des Beklagten einen Interneteintrag
zu Gunsten des Bankhauses J. erwirkt haben, der – so trägt es die Klägerin – eine Verwertung des Gemäldes im Wege einer Versteigerung durch ein seriöses Auktionshaus unmöglich mache.
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Trotz umfänglicher Korrespondenz ist es zu keiner Annäherung oder Einigung gekommen.
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Am 24. Juni 2010 hat die Klägerin Klage gegen „das Land Sachsen-Anhalt, vertreten
durch das C., dieses vertreten durch die Koordinierungsstelle C-Stadt, C-Straße, C-Stadt“
erhoben. Sie meint, die Klage sei zulässig und begründet. Der Verwaltungsrechtsweg
sei eröffnet. Die allgemeine Leistungsklage sei die richtige Klageart. Die Eintragung auf
der Datenbank www.lostart.de sei kein Verwaltungsakt, keine rechtsgestaltende Regelung, sondern schlichtes Verwaltungshandeln. Der Beklagte sei passiv legitimiert. Da er
die (konkurrierende) Eintragung vorgenommen und zu verantworten habe, müsse er sie
auch löschen können (actus contrarius). Die Klage sei begründet. Der Klägerin stehe ein
Folgenbeseitigungsanspruch zu. Der zu Gunsten eines Dritten vorgenommene Eintrag
beeinträchtige das Eigentumsrecht der Klägerin, die historisch betrachtet als Erstgeschädigte das bessere Recht habe. Zur weiteren Begründung verweist die Klägerin auf den
Buch- und Betriebsprüfungsbericht vom 23. Juni 1932, auf den Beschluss des Landgerichts B-Stadt vom 02. Dezember 1933, auf die – ihrer Ansicht nach – sittenwidrigen Versteigerungen vom Januar und April 1935, auf die im Entschädigungsverfahren getroffenen Feststellungen, auf die eidesstattliche Versicherung des Dr. P. vom 16.Juli 1956,
auf die mit der Bundesrepublik Deutschland geschlossene Vereinbarung vom Juni 2001
und auf die Empfehlungen der niederländischen Restitutionskommission vom 4. Februar
2008 bezüglich anderer Gemälde (GA Bl. 36).
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, den (von den Beigeladenen veranlassten) Eintrag
des Gemäldes „Bildnis eines alten Mannes in orientalischer Tracht“ von Rembrandt (mittlerweile Jouderville, Schüler Rembrandts, zugeschrieben) von der Liste gesuchter Raub- und Beutekunst auf der Internetseite www.lostart.de zu löschen,
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hilfsweise,
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den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die Namen und Anschriften der Personen oder Institutionen zu erteilen, die den Eintrag des Gemäldes „Bildnis eines alten Mannes in orientalischer Tracht“ von Rembrandt (mittlerweile Jouderville, Schüler Rembrandts, zugeschrieben) auf der Liste gesuchter Raub- und Beutekunst auf der Internetseite www.lostart.de veranlasst haben.
Sofern ein Vertreter, beispielsweise ein Rechtsanwalt die Eintragung veranlasst
hat, sind auch die von ihm vertretenen Personen bzw. Institutionen mit Namen
und Anschrift zu benennen.
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Der Beklagte beantragt,
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