Bankhaus die in der Anlage zu diesem Vertrage verzeichneten Gegenstände, die sich in
den in der Anlage bezeichneten Geschäftsräumen der Schuldnerin bezw. deren Tochtergesellschaften befinden’“ (GA Bl. 75).
22
Mit Beschluss des Landgerichts B-Stadt vom 02. Dezember 1933 (263. Q. 10037.33), den
die Reichsfinanzverwaltung gegen den Nachlass des verstorbenen A. beantragt hatte,
wurde den Kaufleuten J. und I. (Schwiegersohn) die Führung der Geschäfte für die in Rede stehenden Gesellschaften untersagt. Ob, wann und in welchem Umfang das Verbot
zurückgenommen wurde, erschließt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht. Feststeht aber, dass I. – unter der Aufsicht des Treuhänders – bis zu seiner Flucht am 13. November 1938 die Geschäfte führte und zwar im Einvernehmen mit J. und Frau B., die ihm
für den Fall des Ausscheidens eine Abfindung in Höhe von 250.000 RM versprochen hat.
23
Unter dem 02. November 1934 schlossen die Firmen A. GmbH, G. GmbH, O. GmbH, G.
Amsterdam und die M. GmbH („sämtlich vertreten durch Herrn I. als Geschäftsführer und
Liquidator“), die Firma P. und das Bankhaus J. einen – für die zuerst genannten Firmen –
unwiderruflichen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die geplante Versteigerung der „gesamten Warenbestände der Firmen A. GmbH, D. GmbH, O. GmbH i. L., die dem Bankhaus J. als Sicherungseigentum gehören, sowie die Warenbestände der Galerie D. Amsterdam, zu versteigern. Ausgenommen ist der sogenannte R-Bestand“. Weiter heißt es:
„Die von Herrn B. vertretenen Firmen erteilen der Firma P. den unwiderruflichen Auftrag,
den nach Abzug der der Firma P. zustehenden Provision verbleibenden Versteigerungserlös an das Bankhaus J. für Rechnung der Firma M. & Co GmbH zu zahlen. Die Firma J. verpflichtet sich, sobald sie wegen ihrer Forderung gegen die Firma M. GmbH befriedigt ist,
die Firma P. anzuweisen, die weiteren Zahlungen an die Firma M. GmbH direkt zu leisten. ... Die Firma P. verpflichtet sich, die Gegenstände im Durchschnitt nicht unter 50%
der festgesetzten Taxen zu versteigern. ... Die liquidierenden Firmen werden sofort nach
Unterschrift dieses Vertrages die Liquidation anmelden und, sobald die polizeiliche Genehmigung für die Auktion vorliegt, die Geschäftsräume schließen“ (GA Bl. 87, 89, 91).
24
Der erste Versteigerungstermin fand im Januar 1935 statt und erbrachte nach Abzug
der dem Auktionshaus zustehenden Provision einen Erlös von 503.521,95 RM. Es fanden
noch drei weitere Auktionen statt, die – nach Abzug der Provisionen – 504.002,55 RM,
116. 530,35 RM und 523.822,85 RM einbrachten. Ausweislich des Betriebsprüfungsberichts vom 30. August 1938, der das Bankhaus betrifft, soll der Mehrerlös der Firma M.
GmbH zugeflossen sein (GA Bl. 77).
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In dem zweiten Auktionstermin (26. und 27. April 1935), der – laut Katalog – die „Bestände der Berliner Firmen“ G. GmbH und A. GmbH betraf, wurde das hier in Rede stehende
„Bildnis eines alten Mannes in orientalischer Tracht“ angeboten und für 16.000 RM versteigert. Es soll – nach dem Vortrag der Beigeladenen – vom Bankhaus J. ersteigert worden sein. Zum Beleg verweisen die Beigeladenen auf einen Auszug aus der „Liste der national wertvollen Kunstwerke“ von 1938 (Beiakte D).
26
Die Firmen A. GmbH i. L. und D. GmbH i. L. stellten ihren Geschäftsbetrieb 1934 oder
1935 ein und wurden am 30. März 1938 im Handelsregister gelöscht. Die Firma M.
GmbH, die mit Juwelen handelte, erzielte in den Geschäftsjahren 1936 bis 1939 Umsätze in Höhe von ca. 1,1 bis 1,2 Millionen RM (Betriebsprüfungsbericht vom 04. August
1940). Nach der Pogromnacht vom 09. November 1938 versuchte der Geschäftsführer I.
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