65 Dieser Informationsstand erzwingt Konsequenzen, die der Beklagte (zu Unrecht) nicht gezogen hat und mit dem Argument vermeiden will, er könne nur Plausibilitätskontrollen vornehmen aber keine Tiefenprüfung. Dies ist ein untauglicher Rechtfertigungsversuch, zumal die Unterscheidung (nur Plausibilitätskontrolle, keine Tiefenprüfung) nirgends rechtlich fixiert ist. Im Gegenteil: Das Wiedergutmachungsrecht unterscheidet zwischen dem Erst- und Zweitgeschädigten und zwingt den Beklagten, eine für „plausibel“ gehaltene Erstschädigung nicht durch die Aufnahme einer für „plausibel“ gehaltenen Zweitoder Drittschädigung zu entwerten. 66 Die Aufrechterhaltung der beanstandeten Eintragung führt – was der „Kandinsky-Fall“ beweist – zu einer Behinderung des Rechtsverkehrs, was sich mit dem „mediativen“ Auftrag der Koordinierungsstelle nicht (länger) vereinbaren lässt, zumal sich die Koordinierungsstelle – wie ein guter Journalist – nicht instrumentalisieren lassen darf. Die Aufrechterhaltung der von den Beigeladenen veranlassten Eintragung zu Gunsten des Bankhauses J. ist nicht länger „produktiv“, weil der Erstgeschädigte das stärkere Recht hat und eine „gütliche Einigung“ zwischen dem Erst- und Zweitgeschädigten nicht durch eine Blockade des Rechtsverkehrs erzwungen werden darf. 67 2.5. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Löschung der konkurrierenden Meldung, weil die Klägerin berechtigte Anmelderin im Sinne der Washingtoner Grundsätze ist. Sie hat als Erste das Eigentum an dem in Rede stehenden Gemälde verfolgungsbedingt verloren. Sie war Eigentümerin des Gemäldes. Das ist - die Sicherungsübereignung vom 13. Oktober 1933 einmal außer Acht gelassen – durch den Versteigerungskatalog und durch die eidesstattliche Versicherung des langjährigen wissenschaftlichen Mitarbeiters Dr. phil. E. zur Überzeugung der Kammer belegt. 68 Die Klägerin hat das Eigentum an diesem Gemälde verfolgungsbedingt verloren. Sie ist von Anbeginn an (spätestens seit Ende März 1933) aus politisch motivierten Gründen verfolgt worden. Sie war den nationalsozialistischen Machthabern ein Dorn im Auge, gehörte sie doch zum Prototyp des „internationalen Judentums“, das weltweit erfolgreich Kunsthandel betrieb und z. B. 1922 die Erste war, die revolutionäre russische Kunst nach Deutschland einlud. 69 Die Klägerin, eine juristische Person des Privatrechts, wurde politisch verfolgt, indem die nationalsozialistischen Autoritäten den (vermeintlichen) Firmeninhaber, den langjährigen Direktor J., durch eine ihm drohende Verhaftung wegen vermeintlicher finanzieller Unterstützung der KPD schon Ende März 1933 aus Deutschland vertrieb. 70 Diese politisch motivierte Vertreibung des Geschäftsführers, die sich mit den Erbschaftsschulden – Frau B. hatte weit höhere – nicht erklären lässt, war die Ursache für den Perspektivverlust und Niedergang der Kunstfirmen, die sich – anders als das Kerngeschäft (Juwelen) – vom Ausland aus schlecht dirigieren ließen. Die politisch motivierte Vertreibung des Geschäftsführers war die Ursache für die – ihre Wirksamkeit einmal unterstellt – Sicherungsübereignung vom 13. Oktober 1933, für den – für die Kunstfirmen unwiderruflichen – Auftrag, den Berliner Gemäldebestand versteigern zu lassen und damit für den Eigentums- oder Anwartschaftsrechtsverlust infolge der Versteigerung des hier in Rede stehenden Gemäldes im April 1935. 71 Die politisch motivierte Verfolgung der Klägerin in Form der politisch motivierten Verfolgung ihres Geschäftsführers zeigt sich ferner in der Tatsache, dass es J. und seiner Frau - Seite 12 von 13 -

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