ren, zumal (noch) nicht alle Rechtsnachfolger der Inhaber des ehemaligen Bankhauses J.
benannt worden sind.
51
1.5. Eine – relevante – Falschbezeichnung des Beklagten im Sinne des § 78 Abs. 1 VwGO
in Verbindung mit § 8 AG VwGO LSA liegt nicht vor.
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2. Die Klage ist begründet.
53
Die Klägerin hat gegenüber dem beklagten C., zu dem die Koordinierungsstelle C-Stadt
gehört, einen Anspruch auf Löschung der von den Beigeladenen veranlassten Anmeldung zu Gunsten des Bankhauses J., weil – was die Koordinierungsstelle C-Stadt beachten muss – die Klägerin Erstgeschädigte ist und – was selbstständig tragend hinzu
kommt – Zweckerreichung eingetreten ist.
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2.1. Die Washingtoner Grundsätze von 1998, mit denen die Staaten, die es angeht, in
(nicht bindender Form) aufgefordert werden, das in ihrem Machtbereich Notwendige zu
tun, um verfolgungsbedingte Kulturgutverluste einer fairen und gerechten Lösung zuzuführen, begründen für die verfolgten und geschädigten Personen einerseits und für
(staatlichen) Institutionen andererseits keine wechselseitigen Rechte und Pflichten, keine Anspruchsgrundlage, weil sich die Washingtoner Grundsätze nur an die Staaten richten, die es angeht, und nicht an geschädigte Personen.
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2.2 Das Gleiche gilt für die „Gemeinsame Vereinbarung über die Koordinierungsstelle
C-Stadt“ vom 09. Februar 2010, die die Bundesrepublik Deutschland und die Bundesländern getroffen haben. Die „Gemeinsame Vereinbarung“ hat die (befristete) Fortführung der von dem Bund und den Länder getragenen „Einrichtung in der Form einer Arbeitsgruppe des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt in C-Stadt“ zum Ziel. Die
„Gemeinsame Vereinbarung“ vom 09. Februar 2010 ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag
(§ 54 Satz 1 VwVfG). Der Vertrag ist ein Organisationsakt und als solcher (Binnen-) oder
Innenrecht. Er begründet für die Vertragsparteien Rechte und Pflichte (§§ 6 und 8), aber
keine Anspruchsgrundlage für Dritte.
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Die „Gemeinsame Vereinbarung“ regelt die Fortführung der Koordinierungsstelle C-Stadt
als einer gemeinsamen Einrichtung des Bundes und der Länder und bestätigt ihre Strukturen, „Organe“, Aufgaben und ihren Zweck. Die „Gemeinsame Vereinbarung“ schreibt
der Koordinierungsstelle C-Stadt u. a. folgende Aufgaben (§ 1 Abs. 3) zu:
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„a. Dokumentation von Such- und Fundmeldungen des In- und Auslandes zu NSverfolgungsbedingt entzogenen bzw. infolge des Zweiten Weltkriegs verbrachten
Kulturgütern zur Präsentation in www.lostart.de
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b. Gewährleistung der Funktionsfähigkeit und kontinuierliche Überarbeitung des
Angebotes von Datenbank und Website mit dem Ziel des weiteren Ausbaus zu
einem Informationsportal (einschl. Forum)
59
c. Geschäftsstelle der Beratenden Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter, insbesondere aus jüdischem Besitz …“
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Wie die Koordinierungsstelle C-Stadt die ihr zugewiesenen Aufgaben erfüllt, regelt die
„Gemeinsame Vereinbarung“ nicht. Ebenso wenig ist das „Außenrecht“ fixiert. Die „Gemeinsame Vereinbarung“ enthält keine Vorschrift, die die (Rechts-)Beziehungen zum
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