BeckRS 1960, 31393570 BGH BGH,, Urteil vom 18.11.1960 – IV ZR 107/60 107/60LG LG Braunschweig; OLG Braunschweig29.12.1959 Titel: BGH: Urteil vom 18.11.1960 - IV ZR 107/60 Normenketten: § 7 BEG § 211 BEG Amtlicher Leitsatz: Das Gericht ist im Rahmen der ihm nach §211 BEG vorbehaltenen Nachprüfung nur dann zu einer Entscheidung, ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Er‐ messens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, in der Lage, wenn es aus der Ermes‐ sensentscheidung der Behörde ersehen kann, welche Erwägungen bei der völligen oder der teilweisen Vertagung des Anspruchs eine Rolle gespielt haben. Die Aufzählung derarti‐ ger Erwägungen in dem Urteil des Senats vom 12. November 1958 - IV ZR 144/58 - (LM Nr. 2 zu §211 BEG = RzW 59, 66 66)) soll nur deutlich machen, auf welche Umstände es bei der Ermessensentscheidung ankommt und worauf nach der besonderen Lage des Falles abzustellen ist. Eine Entscheidung der Entschädigungsbehörde nach §7 BEG genügt daher den vom Senat aufgestellten Erfordernissen, wenn sie die für die Entscheidung maßgebenden Gründe ersichtlich macht und auf diese Weise dem Gericht eine Nachprüfung des Ermes‐ sens in dem durch §211 BEG umschriebenen Umfang ermöglicht. Schlagwor te: Armenrechtsgesuch, Behörden, Berufungserwiderung, Entschädigungsansprüche, Entschädigungsleistungen, Entschädigungsrecht, Entschädigungsverfahren, Ergänzungsbescheid, Ermessensausübung, festgestellter Sachverhalt, Grobfahrlässige, Haftentschädigung, Höhe des Entschädigungsanspruchs, Keine Ermessensentscheidung, Pflichtgemäßes Ermessen, Rechtswirksamkeit, richterliches Prüfungs‐ recht, Unrichtige Angaben, Urteile des Berufungsgerichts, Versagung Rechtskraft: rechtskräftig Verkündet am 18. November 1960 Heil ap. Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Text1 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr. v. Werner, Wilden und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 29. Dezember 1959 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Von Rechts wegen Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Seine Mutter gehörte der jüdischen Rasse an. Seit Mitte 1958 wohnt er in Sch./H. Im Jahre 1948 stellte er beim Kreissonderhilfsausschuß in Goslar einen Antrag auf Aufnahme in die Liste der Opfer des Naziterrors und gab dabei an, wegen seiner teilweise jüdischen Abstammung zu folgenden Zeiten in Haft gehalten zu sein: In Braunschweig vom 29.3.1940-30.4.1940, in Posen vom 2.2.1941-10.5.1942, in Düsseldorf vom 10.2.1945-12.4.1945. Im gleichen Jahre gab er durch Ausfüllen eines Antragsformulars dem gleichen Ausschuß gegenüber außer den vorerwähnten Zeiten noch an, er sei von April 1944 bis Januar 1945 im Zuge der "Aktion OT Haa‐ se" in Haft gewesen. Am 7. Februar 1949 gab er dem Ausschuß in einem Antrag auf Sonderhilfe an, 3 Monate im Arbeitserziehungslager Düsseldorf-Bilk, 7 Monate im Rahmen der Aktion Haase und ein Jahr und 4 Monate im Fort VII in Posen in Haft gewesen zu sein. Auf Grund dieser Angaben wurde ihm im Jahre 1949 durch Beschluß des Ausschusses ein Darlehen von 5.000 DM zur Eröffnung eines Lebensmittelge‐ schäftes gewährt. Am 30. März 1950 stellte er beim Ausschuß einen Antrag auf Haftentschädigung und gab dabei folgende Haftzeiten und Haftgründe an: 29.3.1940-30.4.1940 In Braunschweig wegen angeblicher Rassenschande, 2.2.1941-10.5.1942 in Posen wegen Polenverkehr und angeblicher Feindbegünstigung, 25.7.1942-30.8.1942 in Posen wegen Warthegauverbot und Ausweisung als Halbjude, 10.5.1944-10.1.1945 oder 15.1. OT Haase als Zwangsarbeiter nach Frankreich zum Bunkerbau und Bremen, 10.1.1945-12.4.1945 oder 15.1. im Arbeitserziehungslager Düsseldorf-Bilk zur Strafarbeit wegen Flucht aus Bremen und Frankreich. Der Antrag wurde 1953 zurückgewiesen. Im Februar 1954 stellte der Kläger bei der Entschädigungsbehörde Anträge auf Gewährung von Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit, Freiheit und im beruflichen oder wirtschaftlichen Fort‐ kommen. Darin wiederholte er die zuvor genannten Haftzeiten. Die Behörde wies den Antrag durch den Bescheid vom 18. März 1957 mit der Begründung zurück, daß die Angaben des Klägers über seine Haft nicht erwiesen worden seien, es könne daher nicht festgestellt werden, ob er aus den Gründen des §1 BEG verfolgt worden sei. Mit der gegen den ablehnenden Bescheid beim Landgericht erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. März 1957 zu verurteilen, ihm ein Heilverfahren wegen seines Herz- und Gehörleidens zu gewähren, ihm ferner eine Rente von monatlich 200,- DM ab 1. November 1953 und eine Kapitalentschädigung von 14.280,- DM sowie ein Darlehen von 15.000,- DM zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe über seine Haft in Braunschweig und über die Dauer seiner Haft in Posen zumindest grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht, um Entschädigung zu erlangen. Die vom Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Berufung blieb erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger, das Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 29. Dezember 1959 aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen. Die Revision ist nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung darauf, daß das beklagte Land dem Kläger die geltend gemachten Entschädigungsansprüche mit Recht gemäß §7 Abs. 1 BEG versagt habe, weil dieser, um Ent‐ schädigung zu erlangen, über Grund und Höhe des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs unrichtige Angaben gemacht habe. Da es sich bei der nach §7 Abs. 1 BEG zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung der Entschädigungsbehörde des beklagten Landes handle, obliege dem Gericht nach §211 BEG nur die Prüfung, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe. Zutreffend geht das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Prüfung davon aus, daß die Be‐ schränkung des richterlichen Prüfungsrechts durch die Vorschrift des §211 BEG sich allein auf die Ermessensausübung als solche erstrecke, daß jedoch das Gericht in der Prüfung und Entscheidung der Frage, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung gegeben seien, keinen Beschränkungen unterliege. Diese Fragen hat das Gericht vielmehr unter jedem möglichen Gesichts‐ punkt zu prüfen, wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat. Das Gericht muß daher, ohne durch die Vorschrift des §211 BEG beschränkt zu sein, prüfen und entscheiden a) ob der Kläger unrichtige Angaben gemacht hat, b) ob diese Angaben den Grund oder die Höhe des Entschädigungsanspruchs betreffen, c) ob der Berechtigte diese Angaben gemacht hat, um Entschädigung zu erlangen, und d) ob der Kläger schuldhaft im Sinne des §7 BEG, d.h. ob er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Wenn das Gericht auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die genannten Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung gegeben seien, so sind hiergegen rechtliche Bedenken nicht zu erheben. 2. Die Würdigung der von dem Landgericht und dem Oberlandesgericht erhobenen Beweise und die Auswertung der beigezogenen Akten gehören dem tatsächlichen Bereich an und unterliegen nicht der Nachprü‐ fung im Revisionsrechtszuge. Zwingende Beweisregeln und allgemeine Denk- oder Erfahrungssätze sind vom Berufungsgericht bei seiner Würdigung nicht verletzt worden. Insbesondere ist es auch richtig, daß die mangelnde Feststellbarkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen geht, der aus dieser Tatsache Rechte für sich herleiten will. Ob das Gericht bei der Würdigung des festgestellten Sachverhalts und seiner Er‐ heblichkeit für die von dem Kläger geltend gemachten Entschädigungsansprüche zu seinen Gunsten von der Beweiserleichterung des §176 Abs. 2 BEG Gebrauch machen will oder nicht, richtet sich nach den be‐ sonderen Umständen des einzelnen Falles und ist eine dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts unterliegende Tatfrage. Eine Rechtsfrage, die der Nachprüfung im Revisionsverfahren unterliegen würde, be‐ steht insoweit nicht. Angriffe des Revisionsklägers werden insoweit auch nicht erhoben. 3. Der Bescheid vom 18. März 1957 (Bl. 130 ff der Verwaltungsakten) weist die Entschädigungsansprüche des Klägers zurück, weil die Behörde nicht die Überzeugung gewonnen habe, daß seine Darstellung über seine wiederholten Inhafthaltungen und über die Gründe seiner Inhaftierungen zutreffend seien. Obwohl die Entschädigungsbehörde der Auffassung ist, daß die Behauptungen des Klägers, er sei von Ende März bis Ende April 1940 in Braunschweig im Keller einer SS-Dienststelle wegen Verkehrs mit arischen Mädchen inhaftiert gewesen, offenbar unrichtig seien (Bl. 131 II Abs. 4 der Verwaltungsakten), hat sie die Zurück‐ weisung der vom Kläger erhobenen Ansprüche nicht auf die Versagungsmöglichkeit nach §7 Abs. 1 BEG gestützt. In der Erwiderung auf die vom Kläger erhobene Klage (Schriftsatz des beklagten Landes vom 1. April 1957 unter IV, Bl. 19 Rs), führt das beklagte Land aus, daß der Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt des §7 BEG zu beurteilen sei, da der Kläger wiederholt widerspruchsvolle und irreführende Angaben hinsichtlich seiner Haftzeiten gemacht habe. In diesen Ausführungen ist eine Versagung der Ansprüche des Klägers nicht zu erblicken, da aus ihnen weder mit der erforderlichen Bestimmtheit hervorgeht, daß das beklagte Land dem Kläger die nachgesuchten Entschädigungsleistungen aus den Gründen des §7 BEG nicht leisten wollte, noch ersichtlich ist, aus welchen Gründen die Behörde das ihr zustehende Ermes‐ sen in der Weise ausgeübt hat, daß es dem Kläger sämtliche Entschädigungsleistungen in vollem Umfang vorenthielt. Ebensowenig enthält die Berufungserwiderung des beklagten Landes vom 27. Dezember 1958 (Bl. 108 Rs) eine Versagung des Entschädigungsanspruchs aus den Gründen des §7 BEG. Hier führt das beklagte Land zu dieser Frage vielmehr nur aus, das Landgericht habe das Ergebnis der Beweisauf‐ nahme zutreffend dahin gewürdigt, daß der Kläger vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig unrichtige Angaben über die angeblichen Gründe und insbesondere die Dauer der behaupteten Inhaftierung gemacht habe, Die Ausführungen des beklagten Landes in der Berufungserwiderung lassen ebensowenig wie seine Stellungnahme zu dem Armenrechtsgesuch des Klägers (Bl. 128 d.A.) erkennen, daß das beklagte Land auf Grund eigener Entschließung dem Kläger die nachgesuchten Entschädigungen wegen unrichtiger Angaben versagen wollte. Vielmehr führt das beklagte Land in der Erwiderung auf den Armenrechtsantrag des Klägers ausdrücklich aus, daß über die Anwendbarkeit des §7 BEG nach Abschluß der Beweisaufnahme eine Entscheidung des beklagten Landes noch ergehen werde. Erst der Ergänzungsbescheid vom 9. Dezember 1959 (Bl. 190 GA) enthielt die Versagung der geltend gemachten Entschädigungsansprüche. Dieser Bescheid wird nach der Wiedergabe der gesetzlichen Vorschrift, der Aufführung der nach Auffas‐ sung des beklagten Landes unrichtigen Angaben des Klägers über die Gründe und die Dauer seiner Festnahmen und der Darlegung seines schuldhaften Handelns darauf gestützt, daß dem Kläger gemäß §7 Abs. 1 BEG in diesem Falle die Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz zu versagen seien, die ihm eventuell zustehen sollten. Diese Begründung hat der Sitzungsvertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 23. Dezember 1959 (Bl. 194 GA) in Gegenwart des Klägers und seines Prozeßbevollmächtigten ausweislich des Tatbestandes des Urteils des Berufungs‐ gerichts (Bl. 197 Rs) wie folgt ergänzt: "Von der Behörde werden in einem Bescheid natürlich nicht derartig umfangreiche Erwägungen angestellt wie in einem Strafurteil. Wenn wir generell alle Ansprüche abgelehnt haben, so ergibt sich das aus der Systematik des Gesetzes. Die Haftentschädigung, um die es hier praktisch geht, bildet ja auch die Grundlage für weitere Ansprüche. Zunächst für den Schaden an Körper und Gesundheit; denn es ist ein Unter‐ schied, ob jemand nur 4 Wochen oder jahrelang in Haft gewesen ist. Auch der Berufsschaden baut sich auf der Haftzeit auf. Anders wäre es, wenn der Kläger frühere Krankheiten behauptet hätte. Die unwahren Angaben des Klägers sind deshalb sehr schwerwiegend." 4. Der Rechtsauffassung, daß in dem Ergänzungsbescheid und der mündlichen Erklärung des beklagten Landes eine hinreichende Ausübung des Ermessens und eine rechtswirksame Versagung der geltend ge‐ machten Entschädigungsansprüche zu erblicken sei, ist zuzustimmen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision dringen nicht durch. Zutreffend geht das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Würdigung der Erklärungen des beklagten Landes davon aus, daß die Ausübung des Ermessens und die Versagung der nachgesuchten Entschädigung aus den Gründen des §7 BEG allein dem beklagten Lande obliege. Das Gericht ist, wie der erkennde. Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, nicht berechtigt, sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des beklagten Landes zu setzen. Das gilt sowohl dann, wenn das beklagte Land sein Ermessen nach Auffassung des Gerichts unrichtig ausgeübt hat, ohne daß hierin bereits eine Verkennung der dem Land für eine Ermessensentscheidung durch §211 BEG gezogenen Grenzen liegen würde, als besonders auch dann, wenn das Land überhaupt keine Ermessensentscheidung getroffen hat. Im letztgenannten Falle hat das Gericht ohne Berücksichtigung des §7 BEG zu prüfen und zu entschei‐ den, ob der geltend gemachte Entschädigungsanspruch auf Grund des festgestellten Sachverhalts sachlich gerechtfertigt ist. Der Auffassung des erkennenden Senats entspricht auch die Meinung des Beru‐ fungsgerichts, daß unrichtige Angaben des Klägers nicht nur die Versagung des Anspruchs rechtfertigen, zu dessen Durchsetzung sie im besonderen gemacht sind, sondern daß ein Verstoß gegen §7 BEG den Verlust aller Entschädigungsansprüche nach sich ziehen kann, die dem Kläger ohne diesen Verstoß nach den Vorschriften des Entschädigungsrechts zustehen könnten. Schließlich befindet sich das Berufungs‐ gericht auch insoweit in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, als es annimmt, daß das Land den geltend gemachten Anspruch auch noch während des gerichtlichen Ent‐ schädigungsverfahrens versagen kann. 5. Zuzugeben ist der Revision, daß der Ergänzungsbescheid vom 9. Dezember 1959 keine rechtswirksame Ausübung des Ermessens enthält. Der Bescheid läßt ungeachtet der Wiedergabe des Wortlauts der ge‐ setzlichen Norm zu Beginn der Gründe Zweifel darüber offen, ob sich das beklagte Land überhaupt darüber im klaren war, daß es nach §7 BEG eine in seinem Ermessen liegende Entscheidung zu treffen hatte. Diese Zweifel sind jedoch durch die mündliche Ergänzung des Bescheides im Verhandlungstermin am 23. Dezember 1959 behoben worden. Eine solche Ergänzung ist zulässig. Eine besondere Form ist für die Versagung des Anspruchs aus den Gründen des §7 BEG nicht vorgeschrieben. Die Versagung kann insbesondere auch mündlich erfolgen. Sie bedarf nicht der Form eines formellen Bescheides. Würdigt man die Versagung der Entschädigung im Bescheid vom 9. Dezember 1959 und in der mündlichen Erklärung vom 23. Dezember 1959 im Zusammenhang, so ist die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, die Versagung entspreche den gesetzlichen Vorschriften, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Aus dem Zusammenhang der Gründe ergibt sich mit hinreichender Sicherheit, daß das Land sich darüber im klaren war, eine Ermessensentscheidung zu treffen. Wenn es die völlige Versagung der geltend gemachten Ansprüche damit rechtfertigt, daß der Haftentschädigungsanspruch im Mittelpunkt der Ansprüche des Klägers stehe und daß die unwahren Angaben des Klägers zu diesem Anspruch daher besonders schwerwiegend seien, so war sich das beklagte Land dessen bewußt, daß nach dem Gesetz auch eine teilweise Versagung der geltend gemachten Ansprüche, vor allem auch eine Beschränkung der Versagung auf den Entschädigungsanspruch wegen Freiheitsentziehung, möglich gewesen wäre. Ausreichend ist auch die Begründung der Versagung der Entschädigung in vollem Umfang mit der Schwere des subjektiven Verschuldens des Klägers und der Eigentümlichkeit des verfolgten Anspruchs. Die Entscheidung des erkennenden Senats vom 12. November 1958 - IV ZR 144/58 - (LM Nr. 2 zu §211 BGB = RzW 59, 66) steht der rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts über die notwendigen Voraussetzungen für eine rechtswirksame Versagung des Entschädigungsanspruchs aus den Gründen des §7 BEG nicht entgegen. Wenn der erkennende Senat in der genannten Entscheidung ausgeführt hat, daß die Entscheidung der Entschädigungsbehörde die Erwä‐ gungen zur Begründung der völligen Versagung des Entschädigungsanspruchs wiedergeben, insbesondere Erwägungen über das Ausmaß des Verstoßes des Antragstellers gegen die Wahrheitspflicht, über das Maß seines Verschuldens, über die Erheblichkeit der unrichtigen Angaben und über die Natur der von ihm geltend gemachten Ansprüche enthalten müsse, so ist diese Entscheidung des erkennenden Senats, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht dahin zu verstehen, daß jede Ermessensentscheidung der Behörde gemäß §7 BEG alle Erwägungen enthalten müsse, die vom Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung als wesentlich bezeichnet waren. Tragender Gesichtspunkt dieser Entscheidung war die Überlegung, daß das Gericht im Rahmen der ihm nach §211 BEG vorbehaltenen Nachprüfung nur dann zu einer Entscheidung, ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe, in der Lage sei, wenn es aus der Er[xxxxx]messensentscheidung der Behörde ersehen könne, welche Erwägungen bei der völligen oder der teilweisen Versagung des Anspruchs eine Rol‐ le gespielt haben. Die Aufzählung derartiger Erwägungen im Urteil vom 12. November 1958 soll nur deutlich machen, auf welche Umstände es bei der Ermessensentscheidung ankommt und worauf nach der be‐ sonderen Lage des Falles abzustellen ist. Eine Entscheidung der Entschädigungsbehörde nach §7 BEG genügt daher den von dem erkennenden Senat aufgestellten Erfordernissen, wenn sie die für die Entschei‐ dung maßgebenden Gründe ersichtlich macht und auf diese Weise dem Gericht eine Nachprüfung des Ermessens in dem durch §211 BEG umschriebenen Umfang ermöglicht. Wenn das Berufungsgericht im vor‐ liegenden Falle zu der Auffassung gelangt ist, daß die Entscheidung der Entschädigungsbehörde dem Gericht diese Nachprüfung möglich macht, so sind hiergegen rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Die Ent‐ scheidung macht ersichtlich, aus welchen Gründen die Angaben des Klägers nach Auffassung der Behörde einen so schwerwiegenden Verstoß gegen die Wahrheitspflicht enthielten, so daß die völlige Versa‐ gung der geltend gemachten Entschädigungsansprüche gerechtfertigt war. Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus den §§97 ZPO, 225 Abs. 1 BEG zurückzuweisen. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 18.11.1960 – IV ZR 107/60, BeckRS 1960, 31393570 © Verlag C.H.Beck GmbH & Co. KG 2025

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