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5
Mit der Revision rügt die Beklagte, das Verwaltungsgericht habe § 1 Abs. 1a
NS-VEntschG unzutreffend angewandt. Zur Wahrung der Frist des § 1 Abs. 1a
NS-VEntschG genüge es nicht, Unterlagen einzureichen, die zu einem Vermögenswert hinführten. Erforderlich sei vielmehr, den Vermögenswert innerhalb
der Ausschlussfrist konkret zu benennen. Das sei vorliegend nicht geschehen.
Innerhalb der Ausschlussfrist habe die Klägerin lediglich das Unternehmen "G.
GmbH" und nicht auch Anteile am Unternehmensträger benannt. Die Anmeldung des Unternehmens erstrecke sich auch nicht von Gesetzes wegen auf die
Anteile am Träger des Unternehmens. Solches folge insbesondere nicht aus
§ 6 Abs. 6 Satz 4 VermG. Die Vorschrift sei ihrem Wortlaut nach nicht einschlägig und könne auf den vorliegenden Fall auch nicht entsprechend angewendet
werden.
6
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. März
2016 zu ändern und die Klage abzuweisen.
7
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
8
Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.
II
9
Die Revision der Beklagten ist begründet. Das angegriffene Urteil beruht auf
einer unrichtigen Anwendung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und
erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da der Sachverhalt geklärt ist
(§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
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1. Das angegriffene Urteil verletzt § 1 Abs. 1a des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes (NS-VEntschG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004
(BGBl. I S. 2809), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 42 des Gesetzes vom