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22. September 2005 (BGBl. I S. 2809). Das Verwaltungsgericht geht unzutreffend davon aus, dass an die Benennung eines Vermögenswertes nach § 1
Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG keine weitergehenden Anforderungen als an den
Inhalt einer Erstanmeldung nach § 30a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Art. 17
des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) zu stellen sind und es
damit zur Wahrung der Frist des § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG genügt, Unterlagen einzureichen, die zu dem Vermögenswert hinführen.
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Der Anspruch nach § 1 Abs. 1a NS-VEntschG setzt voraus, dass innerhalb der
dort genannten Ausschlussfristen ein "bestimmter Vermögenswert" benannt
wird. Schon der Wortlaut der Vorschrift gibt damit klar zu erkennen, dass es
nicht wie bei der Anmeldefrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG genügt, wenn der
Vermögenswert aufgrund der Antragsunterlagen "bestimmbar" ist (vgl. dazu
BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2003 - 7 C 62.02 - BVerwGE 119, 145
<149 ff.> = Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 30 S. 41 ff.). Auch eine Auslegung
nach Sinn und Zweck spricht gegen eine Übertragung der für die Wahrung der
Anmeldefrist des § 30a Abs. 1 VermG geltenden Anforderungen an die Bezeichnung des Vermögenswertes auf den Entschädigungsanspruch nach § 1
Abs. 1a NS-VEntschG. Die Vorschrift soll angesichts einer vom Gesetzgeber
als zu eng empfundenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu
den Anforderungen an eine Globalanmeldung (vgl. Urteile vom 23. Oktober
2003 - 7 C 62.02 - BVerwGE 119, 145 = Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 30 und
vom 24. November 2004 - 8 C 15.03 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 34) bewirken, dass einem auf Entschädigung begrenzten Anspruch der Klägerin keine
Versäumung der Antragsfrist des § 30a Abs. 1 VermG mehr entgegengehalten
werden kann. Andererseits sollte die Klägerin die zu entschädigenden Vermögenswerte nunmehr innerhalb einer Ausschlussfrist abschließend konkretisieren
(BT-Drs. 15/5576 S. 5 und 15/5684 S. 3). Das bedeutet, dass sich aus den bis
zum Ablauf der Frist eingereichten Unterlagen ohne Weiteres ergeben muss,
auf welchen "bestimmten" Vermögenswert sich der Entschädigungsanspruch
bezieht. Auch die Ausgestaltung der in § 1 Abs. 1a NS-VEntschG genannten
Fristen als Ausschlussfristen lässt erkennen, dass bis dahin Klarheit über die zu