Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsrecht mit Ausnahme der Klagen auf Feststellung der Entschädigungsberechtigung Rechtsquelle/n: NS-VEntschG VermG BGB § 1 Abs. 1a Satz 1 § 1 Abs. 6, § 6 Abs. 6 Satz 4, § 30a §§ 133, 157 Stichworte: Globalanmeldung; Präzisierung; Konkretisierung; Benennung; bestimmter Vermögenswert; Unternehmensschädigung; Unternehmensträger; Anteilsschädigung. Leitsätze: 1. Die Entschädigung nach § 1 Abs. 1a NS-VEntschG setzt voraus, dass der geschädigte Vermögenswert bis zum Ablauf der dort genannten Ausschlussfristen abschließend konkretisiert wurde. 2. Das Unternehmen als solches und die Anteile hieran sind voneinander zu unterscheidende Vermögenswerte. Daher umfasst die Anmeldung der Schädigung eines Unternehmens nach § 1 Abs. 1a NS-VEntschG nicht zugleich die Anmeldung einer Anteilsschädigung. Urteil des 8. Senats vom 8. Februar 2017 - BVerwG 8 C 11.16 I. VG Berlin vom 24. März 2016 Az: VG 29 K 164.14 ECLI:DE:BVerwG:2017:080217U8C11.16.0

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