BGH, Urteil vom 18.10.1961 – IV ZR 78/61LG Hamburg;
OLG Hamburg07.12.1960 Titel: BGH: Urteil vom 18.10.1961 - IV ZR
78/61 Normenketten: § 80 BEG § 92 BEG § 93 BEG § 33 3. DV-BEG
Amtlicher Leitsatz: Der Bemessung der Rente eines in unselbständiger Erwerbstätigkeit
geschädigten Verfolgten ist die Kapitalentschädigung zugrundezulegen, wie sie sich im
Zeitpunkt der Entscheidung errechnet. Die Möglichkeit einer nachträglichen Erhöhung der
Kapitalentschädigung nach §80 BEG i.V.m. §92 Abs. 1 BEG bleibt außer Betracht. Der
Verfolgte kann daher auch bei Fortdauer des Entschädigungszeitraums über den Zeitpunkt der
Entscheidung hinaus keine Erhöhung der Rente verlangen. Verkündet am 18. Oktober
1961 Schorm, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle hat der IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1961 unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr. Loewenheim
und Dr. Graf für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats
des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7. Dezember 1960 wird
zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen Die
Klägerin war vom November 1936 an als Stenotypistin beim Jüdischen Religionsverband
in Hamburg tätig. Wegen ihrer jüdischen Abstammung und ihrer polnischen
Staatsangehörigkeit wurde sie im Oktober 1938 nach Polen ausgewiesen. Im Jahre 1939
wanderte sie nach England aus, wo sie noch jetzt wohnt. Der Klägerin wurde wegen Schadens
im beruflichen Fortkommen durch Teilvergleich vom 3. Februar 1956 und durch einen
weiteren Vergleich vom 9. Juli 1956 eine Kapitalentschädigung zugebilligt. Unter Anfechtung
des letzteren Vergleichs wählte die Klägerin die Rente. Die Entschädigungsbehörde lehnte den
Anspruch ab. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Juni 1959
wurde die Beklagte verurteilt, der Klägerin für Schaden im beruflichen Fortkommen
(Schädigung im privaten Dienst) unter Anrechnung der bereits für diesen Schaden gewährten
Leistungen ab 1. November 1953 eine lebenslängliche Rente auf Grund
einer Kapitalentschädigung vom 1. November 1938 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nach
einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes und unter
Anwendung der Teilungszahl 6 zu gewähren. Auf Grund dieses Urteils hat die
Entschädigungsbehörde durch Bescheid vom 11. August 1959 der Klägerin für die Zeit vom
1. September 1959 an eine Berufsschadensrente von monatlich 549 DM sowie für die Zeit
vom 1. November 1953 bis zum 31. August 1959 einen Rentenrückstand von 38.378,90 DM
zugesprochen. Sie hat dabei als Schadenszeitraum die Zeit vom 1. November 1938 bis zum