die Kapitalentschädigung zugrundezulegen, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidung
errechnet. Für die Anwendung des §80 BEG ist folglich kein Raum. Vielmehr ist die
Festsetzung der Rente dem Grunde und der Höhe nach endgültig. Die Rente unterliegt
grundsätzlich keinen Veränderungen, wie es die für Schaden am Leben oder an
der Gesundheit tun. Der gegenteilige Standpunkt der Revision würde zu schwer
durchführbaren Folgerungen führen. Die Entschädigungsbehörde wäre gegebenenfalls
gezwungen, die Rente nicht nur, wie van Dam/Loos a.a.O. meinen, zweimal zu berechnen,
sondern sie immer wieder, und zwar jeweils rückwirkend, zu ändern und zu erhöhen. Für die
Annahme, daß ein solches Verfahren dem Willen des Gesetzgebers entspricht, ist kein Raum.
Dies läßt auch die verfahrensrechtliche Vorschrift des §206 BEG erkennen. Nach dieser
Bestimmung ist ein neuer Bescheid über den Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nur im
Falle einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu erlassen. Hier begehrt
aber die Klägerin unter Berufung auf §80 BEG eine Änderung des früher ergangenen
Bescheides gerade deshalb, weil sich seit dem Zeitpunkt der Entscheidung in den
tatsächlichen Verhältnissen nichts geändert hat. Nach allem hat das Berufungsgericht den
Klageanspruch im Ergebnis zu Recht verneint. Die Revision muß daher mit der sich aus den
§§209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, §97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen
werden. Entgegen der Annahme der Revision ist der Rechtsstreit durch den von der Beklagten
mit Rücksicht auf die Änderung der Teilungszahl erlassenen Neufestsetzungsbescheid nicht in
der Hauptsache teilweise erledigt. Denn die Klage war von vornherein in vollem Umfang
unbegründet und ist nicht erst nachträglich teilweise unbegründet geworden. Es ist daher kein
Raum für den Ausspruch, daß die Hauptsache teilweise erledigt ist.