Kopie von Chiara Bach, abgerufen am 25.04.2022 19:32 - Quelle: beck-online DIE DATENBANK verschiedenen Lagern interniert blieb. Seit 7. Dezember 1945 besitzt er die britische Staatsangehörigkeit. Der Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit angemeldet und vorgetragen, vom 7. bis 14. August 1935 sei ihm die Freiheit entzogen gewesen und vom 10. November bis 19. Dezember 1938 habe er illegal gelebt. Seine Internierung in der Zeit von 12. Mai 1940 bis 8. Oktober 1942 sei nach Grund und Art und Weise ihrer Durchführung rechtsstaatswidrig gewesen. Sie sei nur dadurch ermöglicht worden, daß er den Schutz des Deutschen Reiches verloren habe. Dieses habe entgegen seiner Schutzpflicht ihn nicht vor dem Kriegsausbruch gewarnt und ihm nicht die Ausreise in ein neutrales Land ermöglicht. Falls er wie die nichtverfolgten Deutschen von dem bevorstehenden Kriegsausbruch verständigt worden wäre, wäre er sofort in das neutrale Irland geflüchtet. Dort würde er abgewartet haben, bis seine Wartenummer für die USA an die Reihe gekommen wäre. Dies sei ihm durch die Schuld der Deutschen Botschaft in London unmöglich gemacht worden. Es komme aber darauf, ob er gewarnt worden sei oder nicht, nicht an, weil er weder nach Deutschland hätte zurückkehren noch in ein anderes, neutrales Land hätte fliehen können, da er kein Visum für ein anderes Land gehabt habe. Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 4.500 DM gerichtete Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger nur noch Entschädigung für die erlittene Schutzhaft und für seine Internierung begehrt und demgemäß den Klageanspruch um 150 DM ermäßigt. Er hat ergänzend vorgetragen, als Jude habe er nicht mehr nach Deutschland zurückkehren können, ohne sich weiterer Verfolgung auszusetzen. Zur Gewährung des diplomatischen Schutzes gehöre, daß der Staatsbürger im Falle eines drohenden Krieges gewarnt und ihm die Möglichkeit verschafft werde, entweder in die Heimat zurückzukehren oder in das neutrale Ausland zu gehen. Dieser Schutz sei ihm aus Verfolgungsgründen vorenthalten worden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Die Revision ist begründet. 1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung für die in der Zeit von 7. bis 14. August 1935 erlittene Schutzhaft verneint, weil diese Freiheitsentziehung nicht mindestens einen vollen Monat gedauert habe (§45 BEG). Für die Internierung in der Zeit von 12. Mai 1940 bis 8. Oktober 1942 kann der Kläger nach der Auffassung des Berufungsgerichts keine Entschädigung verlangen. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des §43 Abs. 1 Satz 2 BEG aus folgenden Erwägungen verneint: Ob Großbritannien dem Kläger die Freiheit unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze entzogen habe, könne offenbleiben. Die britische Regierung sei nicht zu der Freiheitsentziehung im Sinne des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßt worden. Auch sei die Freiheitsentziehung nicht dadurch ermöglicht worden, daß der Kläger den Schutz des Deutschen Reiches verloren habe (§43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG) Es komme nicht darauf an, ob die Internierung des Klägers adäquat kausal auf die in Deutschland gegen ihn gerichtete nationalsozialistische Verfolgung zurückzuführen sei. Mit dem Schutz des Deutschen Reiches sei nur der Schutz gemeint, den das Deutsche Reich nach völkerrechtlichen Grundsätzen seinen Staatsangehörigen und Schutzbefohlenen im Ausland zu gewähren berechtigt sei. Hierzu gehöre auch die Pflicht, im Falle drohender Kriegsgefahr denjenigen Staatsangehörigen, die sich in einem von dem voraussichtlichen Gegner beherrschten Gebiet aufhalten, die Rückkehr in die Heimat zu ermöglichen, oder, wenn sie das nicht wollten oder könnten, ihnen die Möglichkeit zu verschaffen, sich in das neutrale Ausland zu begeben. Dem http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31384521 2 von 5 4/25/2022

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