BGH, Urteil vom 28.06.1961 – IV ZR 45/61LG Berlin; KG28.11.1960 Titel: BGH: Urteil vom 28.06.1961 - IV ZR 45/61 Normenketten: § 85 BEG § 86 BEG § 96 BEG § 140 BEG Amtlicher Leitsatz: Hat ein nach dem Inkrafttreten des BEG verstorbener Verfolgter wegen Schadens im beruflichen Fortkommen die Rente gewählt, ohne daß über diesen Anspruch bis zu seinem Tode entschieden worden ist, so kann seine Erbin ungeachtet der Rentenwahl des Verstorbenen den Kapitalentschädigungsanspruch geltend machen. Dieses Recht steht ihr nicht zu, wenn die Witwe des Verfolgten Rentenansprüche nach den §§85, 86 BEG geltend macht. Verkündet am 28. Juni 1961 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird daß Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. November 1960 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Die am 16. September 1907 geborene Klägerin ist testamentarische Alleinerbin des am 28. Juni 1888 geborenen und am 16. Juli 1958 in Berlin-Charlottenburg verstorbenen jüdischen Auktionators und Möbelhändlers Martin F.. Dieser war wegen nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen im Jahre 1936 von Berlin nach Argentinien ausgewandert und im Jahre 1957 von dort nach Berlin zurückgekehrt. Er meldete neben anderen Ansprüchen auch Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen an. Sein Verfahrensbevollmächtigter, Rechtsanwalt von St., erklärte mit Schreiben vom 5. November 1957 an das Entschädigungsamt Berlin, daß F. wegen des Berufsschadens eine Rente wähle. Nach dem Tode F. hat die Klägerin, seine Verlobte, den Entschädigungsanspruch Fleischers wegen Schadens im beruflichen Fortkommen weiterverfolgt. Das Entschädigungsamt Berlin hat ihr durch den Bescheid vom 15. Mai 1959 einen Rentenjahresbetrag in Höhe von 7.200 DM zugesprochen, den weitergehenden Anspruch aber abgelehnt, weil der Erbfall vor der Festsetzung des Entschädigungsanspruchs eingetreten sei und die Klägerin nicht zu den gesetzlichen Erben erster oder zweiter Ordnung gehöre. Mit ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Klage fordert die Klägerin von dem Beklagten den ihr nach ihrer Ansicht zustehenden Rentenrückstand für die Zeit vom 1. November 1953 bis zum 31. Juli 1958. Sie verlangt nach Abzug eines noch nicht verrechneten Vorschusses von 300 DM einen Betrag von 33.900 DM. Durch das Urteil vom 18. Februar 1960 hat das Landgericht die Klage der Klägerin abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der vom

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