3 Feilhalten solcher Gegenstände durch die Strafverfolgungsbehörden als nicht strafbar betrachtet werde. Der Ausschuss für Eingaben des Landtags des Saarlandes holte Stellungnahmen des Ministeriums für Inneres und Sport und des Ministeriums der Justiz ein. Das Ministerium für Inneres und Sport stellte daraufhin den polizeilichen Einsatz und die auf seiner Grundlage erhobenen Informationen dar und vertrat die Rechtsauffassung, der Polizei sei kein Fehlverhalten vorzuwerfen, weil ein strafbares Gebaren von Händlern nicht vorliege. Das Ministerium der Justiz teilte mit, die Staatsanwaltschaft Saarbrücken habe ein entsprechendes Ermittlungsverfahren mangels Strafbarkeit eingestellt. Daraufhin wandte sich der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht des Saarlandes, bei dem er beantragte, 1. dem Antragsgegner zu 1) [dem Ministerium für Inneres und Sport] im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu untersagen, „nicht weiter bei der Bearbeitung meiner Anti-NaziBeschwerde rechtsverbindlich zu erklären, als saarländische Rechtspraxis ein mit Preisschild oder überhaupt zugeklebter NaziHakenkreuzorden sei wegen des puren Papier-Zuklebens kein handelsverbotener Gegenstand mehr im Sinne des StGB oder überhaupt handelsmäßig zulässig“, 2. gegenüber dem Antragsgegner zu 2) [dem Ministerium der Justiz] im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO „ohne Verzug die rechtswidrige JM-Erklärung der Frau Dr. K., abgegeben in Vollmacht, gerichtlich als verwaltungsrechtlich, polizeirechtlich untragbar zu erklären und durch das Verwaltungsgericht des Saarlandes aufzuheben“. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes wies diesen Antrag durch Beschluss vom 29.09.2016 – 1 L 1702/16 – zurück. Zurückgewiesen wurde ebenfalls der

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