gerichtet ist, die Gegenstand des Vertrages mit der S.-GmbH ist, liegt keine Kapazitätserschöpfung hinsichtlich der Festhalle vor.
Schließlich ist der Antragsteller nicht auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Der geltend
gemachte Zulassungsverschaffungsanspruch gegen die Antragsgegner ist öffentlichrechtlicher Natur, und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es dem Antragsteller
verwehrt sein sollte, diesen vor dem Verwaltungsgericht geltend zu machen. Der Auffassung des Antragsgegners zu 2, die Geltendmachung von Grundrechten über den Umweg
der Einwirkungsrechte sei angesichts der Beteiligung mehrerer öffentlicher Anteilseigner
an einem Unternehmen vom Verfahren und Zeitaufwand her zu schwerfällig, um einen
effektiven Grundrechtsschutz sicherzustellen, ist jedenfalls nicht zu folgen.
Der Antrag ist in seinem ersten Hilfsantrag auch begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt
zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3
VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch
(ein subjektiv-öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht.
Ist der Antrag – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass
einer einstweiligen Anordnung kommt dann grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen
Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 02.01.2019 - 8 B 2660/18 -, juris, Rn. 21).
Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und
einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Zulassungsverschaffungsanspruch gegen die Antragsgegner nach der gebotenen summarischen Prüfung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu.
Der Anspruch dürfte vorliegend allerdings nicht aus § 20 Abs. 1 HGO folgen. Danach sind
die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinden im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Dem Anspruch steht nicht bereits entgegen, dass es sich bei dem Antragsteller um keinen Einwohner der Antragsgegnerin zu 1 handelt. Denn wo die Benutzung einer gemeindlichen
öffentlichen Einrichtung auch Ortsfremden gestattet worden ist, greift der allgemeine
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG; er verpflichtet die Gemeinde dann, andere Benutzungsinteressenten in gleicher Lage gleich zu behandeln (Lange, Kommunalrecht, 2.
Aufl. 2019, Kapitel 13 Rn. 47). Dies ist bei der Festhalle Frankfurt der Fall.
Jedoch dürfte es sich nicht um eine Einrichtung der Gemeinde i.S.d. § 20 Abs. 1 HGO
handeln. Die Antragsgegnerin zu 1 hätte zwar mit einem Anteil von 60% an der Beigeladenen zu 1 grundsätzlich einen bestimmenden Einfluss auf die Beigeladene zu 2 als
- Seite 9 von 16 -