der Beigeladenen zu 2 zu erzielen. Da der Antragsteller selbst keinen Anspruch auf Zugang zur Festhalle an diesem Tag habe, liege eine natürliche Kapazitätserschöpfung vor. Schließlich bestehe die dringende Gefahr, dass der Antragsteller während der Konzerte auch die Straftatbestände der Volksverhetzung sowie des Verwendens von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen erfüllen werde. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und sich in der Sache nicht eingelassen. Die Antragsgegner haben jeweils einen Verwaltungsvorgang vorgelegt, der zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung gemacht wurde. Die Antragsgegnerin zu 1 hat bei Vorlage ihres Verwaltungsvorganges ausgeführt, dass die im Magistrats-Beschluss vom 24. Februar 2023 erwähnten Stellungnahmen des Rechtsamts vom 22. Februar 2023 und des Revisionsamtes vom 24. Februar 2023 nicht vorgelegt würden, da diese nicht entscheidungsrelevant und geheimhaltungsbedürftig seien. II. Der Antrag hat überwiegend Erfolg. Der Hauptantrag des Antragstellers, mit dem er begehrt, dass ihm Zutritt zur Festhalle zu den Bedingungen des Vertrages zwischen der Beigeladenen zu 2 und der S.-GmbH vom 26. September / 8. November 2022 verschafft wird, ist nicht zulässig. Der Antragsteller hat für diesen Antrag keine Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO. Nach der sog. Zweistufentheorie ist zwischen der Zulassungsentscheidung als solcher (Ob) und der Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses (Wie) zu unterscheiden. Dabei besteht zwischen den potentiellen Nutzerinnen und Nutzern und der Betreiberin oder dem Betreiber einer privatrechtlichen Einrichtung – wie hier – ein ausschließlich zivilrechtliches Verhältnis, in dem der öffentlich-rechtliche Zulassungsanspruch keine unmittelbare Anwendung finden kann (Knauff, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 35 VwVfG Rn. 117 <Stand: August 2021>). Da die S.-GmbH dem Antragsteller das Recht auf Durchführung des Konzertes nicht abgetreten, sondern ihn nur ermächtigt hat, ihre Ansprüche aus dem Vertrag in seinem eigenen Namen geltend zu machen, und eine solche gewillkürte Prozessstandschaft im Verwaltungsprozess im Rahmen des § 42 Abs. 2 VwGO (auch analog) regelmäßig ausscheidet (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 42 Rn. 60 m.w.N.), ist der Hauptantrag abzulehnen. Der erste Hilfsantrag, mit dem der Antragsteller von den Antragsgegnern begehrt, ihm durch entsprechende Einwirkung über die Beigeladene zu 1 auf die Beigeladene zu 2 Zugang zur Festhalle Frankfurt für sein geplantes Konzert zu verschaffen, ist dagegen zulässig und begründet. Der Hilfsantrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller hat insbesondere die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Er hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund geltend gemacht. Es ist jedenfalls möglich, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Zugang zur Festhalle Frankfurt als öffentlicher Einrichtung aus Art. 3 GG i.V.m. der Selbstbindung der Verwaltung hat (vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 22.03.2023 - 15 B 244/23 -, juris, Rn. 6). Da die Festhalle Frankfurt von der Beigeladenen zu 2 als juristischer Person des Privatrechts betrieben wird, wandelt sich der Benutzungsanspruch in einen Verschaf- Seite 7 von 16 -

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