die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller durch entsprechende Einwirkung über die Beigeladene zu 1 auf die Beigeladene
zu 2 Zugang zur Festhalle, große Version, Innenraum bestuhlt, 1. und 2. Rang geöffnet,
auf dem Gelände der Beigeladenen zu 2 von Samstag, 27. Mai 2023 ab 07:00 Uhr bis
Montag, 29. Mai 2023 um 03:00 Uhr zur Durchführung der Veranstaltung „Roger Waters
2023 Konzert“ am Sonntag, 28. Mai 2023 um 20:00 Uhr zu den Bedingungen des Vertrages zwischen der Beigeladenen zu 2 und der S.-GmbH vom 26.09.2022/08.11.2022 zu
verschaffen,
hilfsweise, die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
dem Antragsteller durch entsprechende Einwirkung über die Beigeladene zu 1 auf die
Beigeladene zu 2 Zugang zur Festhalle, große Version, Innenraum bestuhlt, 1. und 2.
Rang geöffnet, auf dem Gelände der Beigeladenen zu 2 von Samstag, 27. Mai 2023 ab
07:00 Uhr bis Montag, 29. Mai 2023 um 03:00 Uhr zur Durchführung der Veranstaltung
„Roger Waters 2023 Konzert“ am Sonntag, 28. Mai 2023 um 20:00 Uhr zu verschaffen,
weiter hilfsweise, die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflich-
ten, dem Antragsteller durch entsprechende Einwirkung auf die Beigeladene zu 2 Zugang zur Festhalle, große Version, Innenraum bestuhlt, 1. und 2. Rang geöffnet, auf dem
Gelände der Beigeladenen zu 2 von Samstag, 27. Mai 2023 ab 07:00 Uhr bis Montag, 29.
Mai 2023 um 03:00 Uhr zur Durchführung der Veranstaltung „Roger Waters 2023 Konzert“ am Sonntag, 28. Mai 2023 um 20:00 Uhr zu verschaffen.
Die Antragsgegner beantragen,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin zu 1 lässt mit Schriftsätzen vom 14. und 19. April 2023 im Einzelnen geltend machen, der Antrag sei bereits unzulässig. Zwischen dem Antragsteller und
den Antragsgegnern oder den Beigeladenen bestünden keinerlei Rechtsverhältnisse. Eine gewillkürte Prozessstandschaft sei im Verwaltungsprozess ausgeschlossen. Dem Antragsteller fehle ferner das Rechtsschutzbedürfnis für die gestellten Anträge, denn im
Falle einer entsprechenden Verpflichtung durch das Gericht würde die Beigeladene zu 2
in unzulässiger Weise zu einem potentiellen Vertragsbruch gegenüber der S.-GmbH gezwungen. Im Übrigen hätte der Antragsteller seine Anträge auch gegen die Beigeladene
zu 1 richten müssen, da diese unmittelbar eine notwendige Weisungshandlung vornehmen müsse, um die gewünschte Einwirkung zu erreichen. Der Antrag sei auch unbegründet. Der Antragsteller habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Zulassungsanspruch bestehe schon deshalb nicht, da das
geplante Konzert nicht vom Widmungszweck der Festhalle umfasst sei. Wegen des besonderen historischen örtlichen Bezugs der Festhalle würden keine Veranstaltungen zugelassen, die zu unauflösbaren Konflikten mit der Gedenkwirkung des Ortes führten. Die
konkludente Widmungsbeschränkung ergebe sich zum einen aus einem Hinweis auf der
Internetseite der Festhalle auf die historische Bedeutung der grausamen Ereignisse im
November 1938 sowie aufgrund der angebrachten Gedenktafeln. Diese Widmungsbeschränkung sei zulässig, da ein sachlicher Grund vorliege. Sie diene primär dem Schutz
der Menschenwürde bzw. des (postmortalen) Persönlichkeitsrechts der individualisierbaren Opfer, derer gedacht werde. Jedenfalls sei ein mittelbarer Eingriff in die Meinungsfreiheit aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles aufgrund des aus § 903
Satz 1 und § 1004 BGB abzuleitenden Hausrechts gerechtfertigt. Mit Blick auf den Schutz
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