22.02.2011 - 1 BvR 699/06 -, BVerfGE 128, 226, juris, Rn. 100). Dies kann im vorliegenden Fall auch für die Einschränkung der Kunstfreiheit gelten.
Es sind jedoch keine kollidierenden, verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter ersichtlich, die die Kunstfreiheit des Antragstellers überwiegen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der besonderen historischen Bedeutung der Festhalle.
In Betracht kommt zunächst der Schutz der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG und
des postmortalen Persönlichkeitsrechts der individualisierbaren Opfer der nationalsozialistischen Gräueltaten in der Festhalle aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG. Ebenfalls
aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG folgt der Geltungs- und Achtungsanspruch aller
in Deutschland lebenden Jüdinnen und Juden (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2022 - VI ZR
172/20 -, juris, Rn. 11). Angesichts des vom deutschen Staat im Zweiten Weltkrieg mit
dem Ziel der Ausrottung des jüdischen Volkes begangenen Massenmords an Jüdinnen
und Juden kann es zum personalen Selbstverständnis jeder Jüdin und jedes Juden gehören, als Teil einer durch das unfassbare Unrecht herausgehobenen Personengruppe begriffen zu werden, die besonders verletzlich ist und der gegenüber eine besondere moralische Verantwortung aller anderen Deutschen besteht; dieses Selbstverständnis ist als
Teil ihrer Würde zu verstehen. Die Achtung dieses Selbstverständnisses ist für jede Jüdin
und jeden Juden eine der Garantien gegen eine Wiederholung von Diskriminierung und
Verfolgung; sie ist eine Grundbedingung für ihr jüdisches Leben in Deutschland (BGH,
a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20.02.2009 1 BvR 2266/04 -, juris, Rn. 26).
Sowohl die Menschenwürde als auch das postmortale Persönlichkeitsrecht sind einer
Abwägung nicht zugänglich (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
19.12.2007 - 1 BvR 1533/07 -, juris, Rn. 9 m.w.N.). Es bedarf allerdings andererseits einer besonders sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt. Wenn –
wie hier – zu untersuchen ist, ob ein dem Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG unterstehendes
Kunstwerk die Menschenwürde eines Verstorbenen beeinträchtigt, kommt es auf eine Interpretation des Aussagegehalts dieses Kunstwerks an. Bei dieser Interpretation sind die
Besonderheiten der künstlerischen Ausdrucksform zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19.12.2007 - 1 BvR 1533/07 -, juris, Rn.
10).
Demgegenüber bedarf es zur Feststellung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung in Gestalt des Geltungs- und Achtungsanspruchs aller in Deutschland lebenden Jüdinnen und
Juden einer Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen im Einzelfall
(vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2022 - VI ZR 172/20 -, juris, Rn. 12; BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 20.02.2009 - 1 BvR 2266/04 -, juris, Rn. 26 f.). Allerdings
zieht die Kunstfreiheit auch dem Persönlichkeitsrecht Grenzen. Um diese im konkreten
Fall zu bestimmen, genügt es mithin nicht, ohne Berücksichtigung der Kunstfreiheit eine
Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts festzustellen. Es bedarf der Klärung, ob diese
Beeinträchtigung derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten
hat; eine geringfügige Beeinträchtigung oder die bloße Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung reichen hierzu angesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit
nicht aus. Lässt sich aber eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfer-
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