tigt werden (BVerfG, Beschluss vom 17.07.1984 - 1 BvR 816/82 -, BVerfGE 67, 213, juris,
Rn. 39).
Für den Schutz der Meinungsfreiheit hat das Bundesverfassungsgericht den Grundsatz
der meinungsfreiheitsfreundlichen Auslegung entwickelt (vgl. nur BVerfG, Beschluss
vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476 -, BVerfGE 93, 266, juris, Rn. 126). Danach ist bei Äußerungen, die mehrere nachvollziehbare Interpretationsmöglichkeiten zulassen, diejenige
Lesart zu wählen, die nicht als in irgendeiner Form rechtswidrig oder gar sanktionsbedürftig einzustufen ist. Dieser Grundsatz ist jedenfalls auf die vorbehaltlos gewährleistete Kunstfreiheit zu übertragen, wenn mit der Kunst eine Meinung vermittelt werden
soll (vgl. in diese Richtung auch Möllers, Grundrechtliche Grenzen und grundrechtliche
Schutzgebote staatlicher Kulturförderung, Rechtsgutachten vom 10.10.2022, S. 17 f.,
https://www.bundesregierung.de/resource/blob/992814/2160112/3c7061aff87c616c9b-
fe6a878e2c75b0/2023-01-24-bkm-gutachten-moellers-data.pdf?download=1, zuletzt abgerufen am: 24.04.2023). Künstlerische Äußerungen sind interpretationsfähig und interpretationsbedürftig (BVerfG, Beschluss vom 17.07.1984, a.a.O., Rn. 41).
Ausgehend von diesen Maßstäben wird nach der gebotenen kunstfreiheitsfreundlichen
Betrachtung des Konzerts des Antragstellers die Menschenwürde als Kern des postmortalen Persönlichkeitsrechts der in der Festhalle misshandelten jüdischen Männer nicht
angetastet. Zudem überwiegt vorliegend die Kunstfreiheit den Geltungs- und Achtungsanspruch der in Deutschland lebenden Jüdinnen und Juden, weil nach einer kunstfreiheitsfreundlichen Betrachtungsweise eine schwerwiegende Beeinträchtigung nicht zweifelsfrei anzunehmen ist.
Zwar bedient sich der Antragsteller im Rahmen seiner Bühnenshow offenkundig einer an
die Herrschaft der Nationalsozialisten angelehnten Symbolik, wie beispielsweise das Tragen eines an eine SS-Uniform erinnernden schwarzen Ledermantels mit einer rot-weißen
Armbinde, die Nutzung einer Banner-Beflaggung in entsprechenden Farben und der Auftritt von Soldaten in schwarzen Uniformen und Stahlhelmen. Zudem handelt es sich bei
dem Schwein, wenngleich sich darauf kein Davidstern (mehr) befindet, um ein antisemitisch besetztes Symbol. Diese Symbolik wird noch verstärkt, wenn damit auch Logos internationaler Großkonzerne verbunden sind. Gerade vor dem historischen Hintergrund
der Festhalle mag die Bühnenshow des Antragstellers daher als besonders geschmacklos
zu bewerten sein. Eine solche Bewertung entzieht sich jedoch der verwaltungs- bzw. verfassungsrechtlichen Prüfung. Entscheidend ist vorliegend allein, dass die Bühnenshow
und der Auftritt des Antragstellers in ihrer Gesamtschau nicht den Schluss zulassen, dass
der Antragsteller die nationalsozialistischen Gräueltaten verherrlichen oder relativieren
oder sich mit der nationalsozialistischen Rassenideologie identifizieren würde. Bei der
gebotenen kunstfreiheitsfreundlichen Betrachtung lässt sich die Bühnenshow jedenfalls
auch, wie der Antragsteller vorträgt, als – wenn auch besonders provokative – Mahnung
und Warnung vor gleichgelagerten Entwicklungen in verschiedenen Teilen der Welt interpretieren. Für diese Interpretationsmöglichkeit spricht neben dem Inhalt seiner Musik insbesondere der Umstand, dass der Antragsteller in einem anderen Teil der Bühnenshow die früheren und den jetzigen Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika als
Kriegsverbrecher bezeichnet und damit offenkundig – wiederum in einer provokativen
Art und Weise – Kritik an deren Politik ausübt. Im Hinblick auf die historische Bedeutung
der Festhalle ist schließlich zu beachten, dass die Bühnenshow in keinem Zusammenhang zu diesem Ort steht. Vielmehr tritt der Antragsteller im Rahmen seiner „This Is Not
a Drill“-Tour weltweit mit dieser Bühnenshow auf.
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