den selbst entscheiden. Insoweit bedeutet die Kunstfreiheitsgarantie das Verbot, auf Methoden, Inhalte und Tendenzen der künstlerischen Tätigkeit einzuwirken, insbesondere
den künstlerischen Gestaltungsraum einzuengen, oder allgemein verbindliche Regeln für
diesen Schaffensprozess vorzuschreiben. Das gilt auch und gerade dort, wo die Kunstschaffenden sich mit aktuellem Geschehen auseinandersetzen (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 24.02.1971, a.a.O., Rn. 52).
Die Kunstfreiheitsgarantie, die nicht durch wertende Einengung des Kunstbegriffs eingeschränkt werden darf, betrifft in gleicher Weise den „Werkbereich“ und den „Wirkbereich“ des künstlerischen Schaffens. Beide Bereiche bilden eine unlösbare Einheit. Nicht
nur die künstlerische Betätigung, sondern darüber hinaus auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks sind sachnotwendig für die Begegnung mit dem Werk als eines
ebenfalls kunstspezifischen Vorganges; dieser „Wirkbereich“, in dem der Öffentlichkeit
Zugang zu dem Kunstwerk verschafft wird, ist der Boden, auf dem die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 GG vor allem erwachsen ist (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 06.05.2008 - 2 BvR 337/08 -, juris, Rn. 14 m.w.N.).
Gemessen daran ist der geplante Auftritt des Antragstellers in der Festhalle von der
Kunstfreiheit erfasst. Bei dem Konzert mit der Musik und der Bühnenshow des Antragstellers handelt es sich um ein Kunstwerk, nämlich eine freie schöpferische Gestaltung,
in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom
13.06.2002 - 1 BvR 1783/05 -, BVerfGE 119, 1, juris, Rn. 59).
Die Zugangsbeschränkung greift in den Schutzbereich der Kunstfreiheit ein, weil das
Konzert des Antragstellers damit faktisch unterbunden wird.
Dieser Eingriff ist nicht gerechtfertigt. Die Garantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG findet ihre Grenzen nicht nur in den Grundrechten Dritter. Vielmehr kann sie mit Verfassungsbestimmungen aller Art kollidieren. In allen Fällen, in denen andere Verfassungsgüter mit
der Ausübung der Kunstfreiheit in Widerstreit geraten, muss ein verhältnismäßiger Ausgleich der gegenläufigen, gleichermaßen verfassungsrechtlich geschützten Interessen
mit dem Ziele ihrer Optimierung gefunden werden; der Konflikt zwischen der Kunstfreiheit und anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern ist also im Wege fallbezogener Abwägung zu lösen. Dabei müssen zunächst anhand einzelner Grundgesetz-
bestimmungen diejenigen verfassungsrechtlich geschützten Güter konkret herausgearbeitet werden, die bei realistischer Einschätzung der Tatumstände mit der Wahrnehmung des Rechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG kollidieren (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 06.05.2008 - 2 BvR 337/08 -, juris, Rn. 15 m.w.N.). Eingriffe
in das vorbehaltlos gewährleistete Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bedürfen einer
hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 06.05.2008, a.a.O., Rn. 23).
Eine gesetzliche Grundlage für den Eingriff liegt mangels Rechtssatzqualität nicht in dem
Magistrats-Beschluss vom 24. Februar 2023 (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.2022 - 8 C
35.20 -, juris, Rn. 21 zu Art. 5 Abs. 1 GG). Die Antragsgegner können die Zugangsbeschränkung jedoch auf das aus § 903 Satz 1 und § 1004 BGB abzuleitende Hausrecht der
Beigeladenen zu 2 stützen, weil sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf diese haben. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass Beschränkungen der Meinungskundgabe grundsätzlich auf das Hausrecht des privatrechtlichen Betreibers einer öffentlichen Einrichtung gestützt werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom
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