Betreiberin der Einrichtung. Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass nach § 15
Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der Beigeladenen zu 1 Beschlüsse der Gesellschafter-
versammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen gefasst werden müssen. Dementsprechend kann die Antragsgegnerin zu 1 nur gemeinsam mit dem Antragsgegner zu 2 – wie der vorliegende Fall zeigt – Einfluss auf den Zugang zur Festhalle nehmen.
Ungeachtet dessen folgt der Anspruch jedenfalls aus Art. 3 GG i.V.m. dem Grundsatz
der Selbstbindung der Verwaltung. Stellt die öffentliche Hand ihre Einrichtung im Rahmen der jeweiligen Widmung für die Durchführung von bestimmten Veranstaltungen zur
Verfügung, entsteht dadurch auch jenseits der einfachgesetzlichen Bestimmungen ein
Gleichbehandlungsanspruch aus Art. 3 GG i.V.m. dem Grundsatz der Selbstbindung der
Verwaltung. Die Entscheidungsfreiheit der öffentlichen Hand, in welchem Umfang sie Zugang zu seiner Einrichtung gewährt, ist ausgehend davon begrenzt. Die jeweilige Vergabepraxis und -entscheidung muss durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein (vgl. OVG
NRW, Beschluss vom 22.03.2023 - 15 B 244/23 -, juris, Rn. 6; Sächs. OVG, Beschluss
vom 16. Mai 2012 - 4 B 140/12 -, juris, Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 14. April 2011 10 ME 47/11 -, juris, Rn. 30).
Wird eine öffentliche Einrichtung durch eine juristische Person des Privatrechts betrieben, auf die die öffentliche Hand hinreichende Einwirkungsmöglichkeiten hat, wandelt
sich der Benutzungsanspruch dabei in einen Verschaffungsanspruch, den die öffentliche
Hand durch Einwirken auf den privatrechtlichen Betreiber zu erfüllen hat (vgl. OVG NRW,
a.a.O., Rn. 8; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.01.2022 - 8 C 35.20 -, juris, Rn. 14 zum
kommunalrechtlichen Zulassungsanspruch).
Ausgehend davon steht dem Antragsteller der geltend gemachte Zulassungsverschaffungsanspruch zu. Das für den 28. Mai 2023 geplante Konzert bewegt sich im Rahmen
des Widmungszwecks der Festhalle und die aufgrund des Magistrats-Beschlusses vom
24. Februar 2023 erfolgte Zugangsbeschränkung ist nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Sie verletzt den Antragsteller in seinem Grundrecht auf Kunstfreiheit aus
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.
Das für den 28. Mai 2023 geplante Konzert des Antragstellers ist vom Widmungszweck
der Festhalle umfasst. Die Widmung einer öffentlichen Einrichtung kann ausdrücklich
oder konkludent erfolgen. Erfolgt sie durch konkludentes Handeln, bedarf es Indizien, die
sowohl auf den Widmungszweck als auch auf einen bestimmten Widmungswillen des öffentlichen Trägers schließen lassen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 08.06.2022 - 10 ME
75/22 -, juris, Rn. 15). Als Indizien kommen insbesondere der erkennbare Zweck der Einrichtung, die bisherige Benutzungspraxis, die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses oder ähnliches in Betracht (Bay. VGH, Beschluss vom 20.11.2006 - 23 CS 06.2840 -,
juris, Rn. 24; Lange, Kommunalrecht, 2. Aufl. 2019, Kapitel 13 Rn. 14).
Die Festhalle ist als Event- und Konzerthalle aufgrund der bisherigen Benutzungspraxis allgemein für Veranstaltungen und Konzerte von internationalen Künstlerinnen und
Künstlern sowie für Messen, Ausstellungen und Kongresse von Unternehmen gewidmet (vgl. https://festhalle.messefrankfurt.com/frankfurt/de.html; zuletzt abgerufen am:
24.04.2023).
Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegner lässt sich eine konkludente Widmungsbeschränkung aufgrund des besonderen historischen örtlichen Bezugs der Festhalle nicht
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