- Quelle: beck-online DIE DATENBANK den Bescheid vom 10. Januar 1964 und den Beschwerdebeschluß vom 30. April 1964 aufzuheben und die Beklagte für verpflichtet zu erklären, einen Vertreibungsschaden an Hausrat, Grundvermögen, landwirtschaftlichem und Betriebsvermögen festzustellen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 2. November 1966 die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Für den Kläger kämen allenfalls Vertreibungsschänden im Sinne des § 12 LAG in Betracht. Der Kläger gelte zwar als Vertriebener, da er Ehegatte einer Aussiedlerin sei und durch die Aussiedlung den ständigen Aufenthalt im Vertreibungsgebiet verloren habe (§ 11 Abs. 3 LAG). Der Schaden in Magierow sei aber nicht im Zusammenhang mit dieser Aussiedlung entstanden, sondern durch die russisch-polnischen Umsiedlungsmaßnahmen. Hierbei sei es auf die Eigenschaft als Deutscher nicht angekommen. Der dem Kläger in Magierow - vor seiner Umsiedlung nach Gleiwitz - entstandene Schaden an Hausrat, Betriebsvermögen und an dem Wohnhaus sei zwar durch Kriegshandlungen im Sinne des § 13 Abs. 2 LAG entstanden und gelte daher gemäß § 12 Abs. 4 LAG als Vertreibungsschaden; Magierow und Gleiwitz gehörten auch zum einheitlichen Vertreibungsgebiet. Nach Sinn und Zweck des § 12 Abs. 4 LAG könne aber ein Schaden, der einem Gilt-Vertriebenen vor der Heirat mit dem vertriebenen Ehegatten entstanden sei, nicht als Vertreibungsschaden gewertet werden. Das ergebe sich aus entsprechender Anwendung des § 8 BVFG, wonach durch Heirat nach der Vertreibung die Eigenschaft als Vertriebener weder erworben noch verloren werde. Der Kläger würde den genannten Vertreibungs-Kriegssachschaden nur geltend machen können, wenn er selbst deutscher Volkzugehöriger gewesen wäre. Das sei er nach den erhobenen Beweisen nicht, weil er, wie das Verwaltungsgericht im einzelnen ausführt, sich nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmungen in seiner Heimat nicht zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG bekannt habe, sondern nur dem Deutschtum und der deutschen Kultur freundlich gegenübergestanden habe. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2 LAG sowie des § 6 BVFG. Dazu trägt er vor: Die Umsiedlung von Magierow nach Gleiwitz auf Grund zwischenstaatlicher Verträge könne nicht zu seinem Nachteil ausgewertet werden, weil jedenfalls auch diese Maßnahme durch den verlorenen Krieg bedingt sei. Dabei sei es unerheblich, ob von der zwischenstaatlichen Vereinbarung Polen, Deutsche, Russen oder Ukrainer betroffen worden seien und wie diese seitens der Sowjetunion behandelt worden seien. Es sei auch unerheblich, ob der Kläger oder andere Personen für Polen, optiert hätten, um (Ost-)Polen verlassen zu können. Der dem Kläger durch die Umsiedlung entstandene Schaden sei durch Kriegshandlung im Sinne des § 13 Abs. 2 LAG entstanden und könne vom Kläger nach seiner späteren Aussiedlung aus Gleiwitz, das mit Magierow in einem einheitlichen Vertreibungsgebiet liege, nach § 12 Abs. 4 LAG als Vertreibungsschaden geltend gemacht werden. Sinn der Regelung in § 12 Abs. 4 LAG, wonach als Vertreibungsschaden auch ein Kriegssachschaden gilt, sei es, daß ein Vertriebener jeden Schaden, der im einheitlichen Vertreibungsgebiet entstanden sei, geltend machen könne. Die Gleichstellung eines nichtdeutschen Ehegatten eines vertriebenen deutschen Staats- oder Volks zugehörigen mit einem Vertriebenen (§ 1 Abs. 3 BVfG, § 11 Abs. 3 LAG) könne nicht an § 8 BVFG scheitern. Der Kläger habe zwar erst 1950, also nach den Schäden in Magierow, geheiratet, aber doch jedenfalls vor seiner Aussiedlung aus Gleiwitz im Jahre 1962. Im übrigen wendet sich der Kläger gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, er sei nicht deutscher Volks zugehöriger gewesen. Er meint, die Beweisaufnahme habe nicht nur die objektiven Voraussetzungen, sondern auch das subjektive Bekenntnis zum deutschen Volkstum erbracht. Der Kläger beantragt, http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-30432452 3 von 8 5/16/2022

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