Kopie von Chiara Bach, abgerufen am 07.06.2022 19:24 - Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Die seit 1957 in den Vereinigten Staaten von Amerika lebende Klägerin fordert als Erbin ihres
ersten Ehemannes Entschädigung wegen dessen Schadens an Freiheit, Eigentum, Vermögen, durch
Zahlung von Sonderabgaben und im beruflichen Fortkommen. Die Behörde hat solche Ansprüche
1959 abgelehnt, weil der Erblasser die Voraussetzungen des §4 BEG nicht erfülle. Am 27.
September 1965 meldete die Klägerin die Ansprüche erneut an und berief sich dabei auf §4 a BEG
und Art. III Nr. 1 Abs. 1 und 3 BEG-SchlußG. Die Behörde wies den Antrag als unzulässig zurück.
Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Ansprüche weiter.
Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht meint, nach §4 a BEG habe nur die Witwe eines Verfolgten Anspruch auf
Entschädigung, die sich nach dessen Tode nicht wieder verheiratet hat. Diese Auffassung trifft zu.
§4 a BEG hat ein versorgungsrechtliches Ziel; durch ihn soll der Witwe eines nach §4 BEG nicht
entschädigungsberechtigten Verfolgten geholfen werden. Dieser Zweck entfällt oder verliert
zumindest an Gewicht, wenn die Witwe eines Verfolgten sich wieder verheiratet und dadurch eine
von dessen Nachlaß unabhängige Grundlage für ihr künftiges Leben gefunden hat oder hat finden
können. Der Gesetzgeber hat deshalb bewußt nur die Fälle in §4 a BEG einbezogen, in denen die
überlebende Ehefrau nicht wieder geheiratet hat. Das ist in dem Schriftlichen Bericht des
Wiedergutmachungsausschusses ausdrücklich hervorgehoben (BT-Drucks. IV/3423 Seite 3, 4). Im
Gesetz ist diese Begrenzung dadurch ausgesprochen worden, daß die Berechtigte als "Witwe"
bezeichnet worden ist und dem noch die Worte "nicht wiederverheiratete" zugefügt worden sind.
Eine Frau, die sich nach dem Tode ihres letzten Mannes wieder verheiratet hat, ist von diesem
Zeitpunkt an nicht mehr dessen Witwe. Das gilt auch dann, wenn ihre spätere Ehe durch Tod des
Mannes oder auf andere Weise aufgelöst worden ist. Deshalb ist eine Entschädigungsberechtigung
nach §4 a BEG nur der Witwe eines Verfolgten erwachsen, die bis zum 18. September 1965, dem
Inkrafttreten dieser Vorschrift, nicht wieder geheiratet hat. Eine solche Berechtigung erlischt, wenn
die danach entschädigungsberechtigte Witwe sich nach diesem Stichtag wieder verheiratet.
§4 a BEG grenzt den Kreis der nach dieser Vorschrift ausnahmsweise entschädigungsberechtigten
Personen klar und eindeutig ab; er enthält keine ausfüllungsbedürftige Lücke. Das schließt aus, die
allein für die Lebensschadensrente getroffene Regelung des §23 Satz 2 BEG (vgl. BGH RzW 1963,
275 Nr. 25; 1969, 482 Nr. 29) in Fällen der vorliegenden Art entsprechend heranzuziehen und so
zu einer Ausweitung des §4 a BEG zu gelangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, §97 Abs. 1 ZPO.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 22.10.1970 – IX ZR 47/68, BeckRS 1970, 31384513
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31384513
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